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Arbeitslosengeld II: Conterganrente ist nicht anrechenbar

Eine Entschädigungsrente darf nicht auf SGB-II-Leistungen angerechnet werden, urteilte das Landessozialgericht NRW.

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Hand füllt ALG-2-Antrag aus, dabei liegen Geldmünzen und ALG-2-Umschlag.

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Essen (dpa/tmn). Bei der Berechnung von SGB II-Leistungen (Arbeitlosengeld II) werden grundsätzlich auch Vermögen und Einkommen angerechnet. Es gibt aber auch Summen, die zur Berechnung des Anspruchs nicht mit einbezogen werden dürfen. Das zeigt eine Entscheidung des Landessozialgericht NRW (Az.: L 6 AS 1651/17) zeigt.

Ist eine Rente eine Entschädigung und nicht für das Bestreiten des Lebensunterhalts bestimmt, darf das Jobcenter diese Mittel nicht berücksichtigen, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Im verhandelten Fall bezog die Klägerin eine Conterganrente.

Der Fall: Die Klägerin bezog eine Rente nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (ContStifG). Sie bewohnte eine aus den Rentenmitteln erworbene Eigentumswohnung mit 119 m². Das Jobcenter gewährte ihr für die Zeit von Dezember 2012 bis November 2013 darlehensweise SGB II-Leistungen. Die Klägerin verlangte höhere Leistungen und zwar als Zuschuss, nicht als Darlehen.

Das Urteil: Die Klage der Frau ist erfolgreich. Der Klägerin stehe unter anderem ein Mehrbedarf für ihre erhöhten Stromkosten zu, so das Gericht. Sie müsse diesen nicht aus eigenen Mitteln decken. An ihrem Anspruch änderten auch die erheblichen monatlichen Zahlungen aus der Conterganrente nichts. Diese dürften nicht angerechnet werden, so das Gericht.

Der Rente komme im Wesentlichen eine Entschädigungsfunktion zu. Dadurch sollten vorrangig entgangene Lebensmöglichkeiten ausgeglichen werden. Die Conterganrente sei nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmt. Sie müsse auch nicht zur Deckung existenzsichernder Mehrbedarfe eingesetzt werden.

Auch ihre Eigentumswohnung müsse die Klägerin nicht einsetzen. Die Verwertung der Immobilie würde eine besondere Härte für sie darstellen. Sonst würde von ihr ein Sonderopfer verlangt, das weit über das hinausgehe, welches die Verwertung einer Immobilie ohnehin bedeute. Die Klägerin hatte im Verfahren nachweisen können, dass die Wohnung zumindest in großen Teilen aus Mitteln der Conterganrente erworben worden war.


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