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Arbeitsuchend melden: Diese Fristen sollten Sie beachten

Endet ein Arbeitsverhältnis, haben Beschäftigte häufig viele Sorgen im Kopf. Sie sollten aber auch daran denken, sich bei der Arbeitsagentur zu melden. Und zwar rechtzeitig – sonst drohen Sperrzeiten.

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Wartebereich mit Menschen in einem Arbeitsamt.

© Nicht definiert

Nürnberg (dpa/tmn). Sie haben eine Kündigung erhalten? Oder Ihr befristeter Vertrag läuft aus? Endet ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, müssen sich Betroffene schnell arbeitssuchend melden. Darauf macht die Agentur für Arbeit aufmerksam.

Die Meldung muss der Arbeitsagentur in der Regel spätestens drei Monate vor dem Beschäftigungsende vorliegen. Spricht ein Arbeitgeber eine Kündigung kurzfristig aus, sollten sich Betroffen innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden arbeitssuchend melden. Das geht entweder online, bei der Agentur für Arbeit vor Ort persönlich, telefonisch unter der Service‑Nummer 0800 4 555500 (gebührenfrei) oder schriftlich. Wichtig ist aber, sich nur auf einem Weg arbeitsuchend zu melden.

Sperrzeit: Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht

Wer es verpasst, sich arbeitsuchend zu melden oder sich verspätet meldet, muss mit einer Sperrzeit rechnen. Was bedeutet das konkret? Während der Dauer der Sperrzeit ruht der Anspruch auf finanzielle Leistungen von der Agentur für Arbeit. Betroffene verlieren also einen Teil ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld. 

Ebenfalls wichtig: Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung. Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit müssen sich Betroffene online oder persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.


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