Ihre-Vorsorge Logo

Auf Nummer sicher bei Beglaubigung der Vorsorgevollmacht

Wer klärt den Nachlass? Geht es dabei um Grundstücke, muss eine Vollmacht beglaubigt sein. Aber nicht jede Beglaubigung wird anerkannt.

Artikel vorlesen

Lesezeit

2 Minuten

Veröffentlicht

Mann hält seine Hand unter ein Paragrafenzeichen

© Nicht definiert

Köln/Berlin (dpa/tmn). Nach dem Tod eines Menschen kümmern sich manchmal Bevollmächtigte darum, den Nachlass abzuwickeln. Geht es dabei auch um Grundstücke, muss die Vollmacht beglaubigt sein. An sich dürfen verschiedene Stellen Dokumente beglaubigen. Um über den Tod des Vollmachtgebers hinaus zu wirken, reicht es aber nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (OLG) nicht, dass die Betreuungsbehörde beglaubigt hat. Darüber berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im verhandelten Fall hatte ein Mann mit einer Vorsorgevollmacht eine Freundin zu seiner allgemeinen Bevollmächtigten für alle persönlichen und vermögensrechtlichen Dinge auch über den Tod hinaus eingesetzt. Die Betreuungsbehörde beglaubigte die Echtheit der Unterschrift des verstorbenen Mannes unter der Vollmachtsurkunde. Als der Mann verstarb, war er als Eigentümer eines Grundstückes eingetragen.

Grundbuchamt verweigerte Umschreibung

Die Freundin wollte dieses Grundstück als Bevollmächtigte für den Nachlass unentgeltlich an einen Bekannten übertragen. Das Grundbuchamt verweigerte den Antrag, das Eigentum umzuschreiben.

Zu Recht, entschieden die Richter (Aktenzeichen: 2 Wx 327/19). Dem Grundbuchamt müssen sämtliche Unterlagen in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden. Zwar kann auch die Betreuungsbehörde Unterschriften beglaubigen.

OLG: Betreuungsbehörde nur für Betreuungsfall

Bei einer über den Tod hinaus erteilten Vollmacht gelte dies aber nicht. Denn die Betreuungsbehörde sei nur zuständig für Vollmachten, die für den Betreuungsfall gedacht sind. Für Vollmachten, die auch nach dem Tode gelten, handele die Behörde daher nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich. Solche Beglaubigungen seien unwirksam.

Wer eine über den Tod hinaus reichende Vollmacht erstellen möchte, sollte sie vorerst sicherheitshalber von einem Notar beglaubigen lassen, auch wenn dies etwas höhere Kosten verursache, raten die Erbrechtsexperten der Arbeitsgemeinschaft. Noch stehe eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus.

Weitere Informationen


Weitere Artikel

Time
2 Minuten

Nicht jede Firma hat einen Fuhrpark – und auf dem Land sind auch Mietwagen rar. Kann der Arbeitgeber da auf den Privatwagen des Arbeitnehmers verweisen?

Time
2 Minuten

Nicht nur Rückzahlung, sondern möglicherweise auch ein Bußgeld: Justizministerin Hubig will Vermieter härter treffen, wenn sie sich nicht an die Regeln der Mietpreisbremse halten.

Time
5 Minuten

Der Studienplatz ist da, das WG-Zimmer muss erst noch gefunden werden: In vielen Uni-Städten ist das eine echte Herausforderung. Wie man sie angehen kann – und was bei Zeitdruck hilft.

Time
2 Minuten

Nicht jeder liebt Veränderung. Manchmal hat der Chef Ideen, die Arbeitnehmer nicht begrüßen. Ein Wechsel vom Innen- in den Außendienst zum Beispiel. Darf er das erzwingen?

Time
2 Minuten

Ein Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber kann teuer werden. Wann eine Rechtsschutzversicherung im Job sinnvoll ist und worauf Arbeitnehmer achten sollten.

Time
1 Minuten

Trotz eines Rückgangs bei Insolvenzen im August steigt die Zahl betroffener Arbeitsplätze deutlich. Warum das IWH weiter mit mehr Pleiten rechnet.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026