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Autonomie der Kirche versus Diskriminierungsverbot

Sonderrechte der Kirche als Arbeitgeber auf dem Prüfstand.

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Illustration Menschen in einem Netzwerk durch Linien verbunden. Bild: IMAGO / Ikon Images / Philippe Intraligi

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Erfurt (dpa). Die Klage einer Sozialpädagogin könnte die Praxis der Kirchen bei jährlich tausenden Neueinstellungen verändern: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelt an diesem Donnerstag in Erfurt darüber, ob die Berlinerin diskriminiert wurde, weil sie als Konfessionslose nicht zu einem Einstellungsgespräch für ein Job-Angebot der Diakonie Deutschland eingeladen wurde. Ihr Fall, der grundsätzliche Bedeutung für den Sonderstatus der Kirchen in Deutschland als Arbeitgeber hat, beschäftigte im April bereits den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Worin liegt die besondere Bedeutung des Falls?

Er könnte zum Präzedenzfall für eine grundsätzliche Frage werden, die in Deutschland seit Jahren kontrovers diskutiert wird. Dabei geht es einerseits um das vom Grundgesetz geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bei ihren Angelegenheiten, also ihre Autonomie. Auf der anderen Seite steht das Diskriminierungsverbot, das für Religionszugehörigkeit, aber auch Alter oder Geschlecht gilt. Und: Es ist die erste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nach einem Urteil der Europäischen Richter zum kirchlichen Arbeitsrecht im April 2018.

Warum hat sich die Berlinerin bis in die höchste Instanz geklagt?

Die Frau hatte sich 2012 auf eine von der Diakonie ausgeschriebene, auf zwei Jahre befristete Referentenstelle beworben. Kandidaten sollten kirchlich gebunden sein und einen Bericht zur Umsetzung der Antirassismus-Konvention in Deutschland schreiben. Sie machte in ihrer Bewerbung keine Angaben zur Konfession. Es gab 38 Bewerber für die Stelle, 4 wurden zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie nicht.

Wer bekam die Stelle?

Ausgewählt wurde laut Urteil des Landesarbeitsgerichts ein Bewerber deutsch-ghanaischer Herkunft, der sich als evangelischer Christ bezeichnete und einen Hochschulabschluss hat. Die Sozialpädagogin sah sich wegen ihrer Konfessionslosigkeit diskriminiert und klagte auf eine Entschädigung von rund 9.800 Euro. Sie bekam vom Arbeitsgericht Berlin eine Entschädigung zugesprochen, verlor aber vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, das jedoch eine Revision zuließ.

Wieso hat sich der Europäische Gerichtshof damit beschäftigt?

Das Bundesarbeitsgericht, bei dem der Fall der Sozialpädagogin 2016 landete, rief den EuGH an. Es wollte von den Richtern in Luxemburg klären lassen, ob kirchliche Arbeitgeber die Konfession von Bewerbern als Einstellungskriterium festlegen dürfen – und ob diese Praxis vereinbar mit europäischem Recht ist.

Was entschieden die Richter in Luxemburg?

Sie stärkten die Rechte konfessionsloser Bewerber bei kirchlichen Arbeitgebern und setzten Maßstäbe, wann eine Kirchenzugehörigkeit verlangt werden kann. Nach ihrem Urteil darf eine Religionszugehörigkeit bei Einstellungen nur zur Bedingung gemacht werden, wenn dies für die Tätigkeit objektiv geboten und damit wesentlich und entscheidend für die konkrete Arbeit ist. Ob dies der Fall ist, müsse von Gerichten überprüfbar sein.

Wie bewerten das Arbeitsrechtler?

"Der EuGH hat sehr streng entschieden. Die Freiheit der Kirchen, bestimmte Anforderungen an Mitarbeiter zu stellen, wurde enger definiert", sagt der Bonner Arbeitsrechtsprofessor Gregor Thüsing, der die Kirchen in der Vergangenheit auch vor Gericht vertrat. Thüsing misst der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eine große Bedeutung zu. "Es könnte zu einer Neuausrichtung des kirchlichen Arbeitsrechts kommen. Ich bin gespannt." Eine Erfurter Arbeitsrechtlerin sagte, Aufgabe der Bundesrichter sei es, deutsches Recht und EuGH-Urteil miteinander in Einklang zu bringen.

Ist das Urteil für viele Menschen von Bedeutung?

Die Kirchen sind große Arbeitgeber in Deutschland. Jährlich werden tausende Stellen allein bei der Diakonie neu besetzt, unter anderem Mitarbeiter in Kitas, in Altenheimen oder Krankenhäusern. Die Diakonie hat nach Angaben eines Sprechers mehr als 525.000 hauptamtlich Beschäftigte. In den Einrichtungen und Diensten der Caritas arbeiten rund 620.000 Menschen.

Weitere Informationen:

www.antidiskriminierungsstelle.de

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz als PDF

www.diakonie.de

Zahlen zur Diakonie Deutschland

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