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Befristeter Arbeitsvertrag: Das müssen Beschäftigte wissen

Schon wieder von der Chefin mit einer Befristung vertröstet worden? Was Beschäftigte über Verlängerungen, Sachgründe und Formfehler wissen sollten.

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Arbeitsvertrag mit Kugelschreiber liegt auf Tastatur. Bild: IMAGO / INSADCO / imago stock&people

© Nicht definiert

Offenburg/Bremen (dpa). Befristete Arbeitsverträge sind in Deutschland Alltag. Laut Statistischem Bundesamt arbeitete 2024 jeder vierzehnte Beschäftigte mit einem Vertrag, der automatisch endet – ohne Kündigung. Doch die Regeln für Befristungen sind streng. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Welche Arten von Befristung gibt es?

Mit einem befristeten Arbeitsvertrag endet ein Arbeitsverhältnis automatisch. „Eine Kündigung ist nicht nötig, das Arbeitsverhältnis endet ohne weiteres Zutun“, erklärt Kaarina Hauer von der Arbeitnehmerkammer Bremen.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz unterscheidet Befristungen mit und ohne Sachgrund:

  • Bei einer Sachgrundbefristung braucht es einen konkreten Anlass, etwa eine Elternzeitvertretung, ein befristetes Projekt oder die Erprobung eines neuen Mitarbeiters.
  • Eine sachgrundlose Befristung erfordert keinen besonderen Grund, ist aber nur bei Neueinstellungen erlaubt. „Hat es zuvor schon ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber gegeben, ist eine sachgrundlose Befristung unzulässig“, so Hauer. Ausnahmen bestehen in seltenen Fällen. Etwa wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder nur kurz gedauert hat.

Wie lange und wie oft darf ein Arbeitgeber befristen?

Für sachgrundlose Befristungen gelten klare Grenzen: Sie sind maximal zwei Jahre erlaubt. Innerhalb dieser Zeit darf der Arbeitgeber den Vertrag höchstens dreimal verlängern, sagt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.

Bei Befristungen mit Sachgrund gibt es keine feste Höchstdauer. Mit einem sachlichen Grund kann der Arbeitgeber den Vertrag mehrfach befristen. Das führt oft zu sogenannten Kettenbefristungen – einer Abfolge befristeter Verträge über Jahre.

„Das Bundesarbeitsgericht verlangt bei sehr langen Gesamtdauern und vielen Verlängerungen eine Missbrauchskontrolle“, sagt Markowski. Beschäftigte sollten daher aufmerksam werden, wenn immer wieder derselbe Arbeitsbedarf besteht, rät der Anwalt.

Wann ist eine Befristung unwirksam?

Fehler bei befristeten Arbeitsverträgen sind häufig, berichtet Hauer. Die Folge: „Die Befristung ist unwirksam, der Vertrag gilt dann unbefristet.“ Gründe dafür können sein:

  • Jede Befristung muss schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift vereinbart werden. Absprachen per E-Mail, WhatsApp oder mit eingescannter Unterschrift reichen nicht aus. Zwar ist eine qualifizierte elektronische Signatur erlaubt, wird aber selten genutzt, so Hauer.
  • Beide Parteien müssen den Vertrag vor Beginn des Arbeitsverhältnisses unterschreiben. Besonders bei Anschlussbefristungen kommt es vor, dass der Arbeitgeber die Unterlagen nicht rechtzeitig fertigstellt.
  • Verlängerungen ohne Sachgrund sind nur zulässig, wenn sich die Vertragsbedingungen nicht wesentlich ändern. „Erhöht der Arbeitgeber etwa das Gehalt oder verändern sich andere wesentliche Vertragsbedingungen, entsteht rechtlich ein neues Arbeitsverhältnis“, erklärt Hauer. Die Folge: Die Befristung wird unwirksam, der Vertrag gilt unbefristet.
  • Wird der Beschäftigte für andere Aufgaben eingesetzt und entspricht die Beschäftigung nicht mehr dem Befristungszweck, kann sie ebenfalls unwirksam sein.

Wie spreche ich das Thema Entfristung an?

Wer Zweifel an der Wirksamkeit seiner Befristung hat, den Job aber behalten will, sollte das Thema nicht sofort ansprechen. Der Grund: In den ersten sechs Monaten können befristete Verträge meist ohne Angabe von Gründen gekündigt werden, da das Kündigungsschutzgesetz erst danach greift. 
„Erst einmal unterschreiben, um im Unternehmen Fuß zu fassen“, rät Markowski. Die Wirksamkeit der Befristung lässt sich auch noch vor Vertragsende prüfen. Eine Entfristungsklage ist sogar noch bis zu drei Wochen nach Vertragsende möglich.

Wer hingegen im Einvernehmen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wechseln möchte, sollte frühzeitig das Gespräch suchen – nicht erst kurz vor Vertragsende. „Man sollte zeigen, welchen Beitrag man leistet und wie man sich künftig einbringen möchte“, empfiehlt Jürgen Markowski.
Konstruktiv sei es auch, nach Entwicklungsmöglichkeiten zu fragen: Welche Aufgaben könnten übernommen werden? Unter welchen Bedingungen wäre eine Entfristung denkbar? So wirkt das Gespräch weniger wie eine Forderung und mehr wie ein gemeinsamer Blick auf die Zusammenarbeit.

Wann brauche ich juristische Unterstützung?

Rechtlicher Rat ist vor allem dann wichtig, wenn eine Entfristung nicht in Sicht ist und Zweifel an der Wirksamkeit der Befristung bestehen, so Markowski. „Bei offensichtlichen Formfehlern ist die Rechtslage oft klar. Schwieriger wird es bei Kettenbefristungen.“ Wer jahrelang von Vertrag zu Vertrag wechselt und ein ungutes Gefühl hat, sollte die Situation von einem Fachanwalt, der Gewerkschaft oder einer Beratungsstelle prüfen lassen.

Auch bei Unsicherheiten, ob eine frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber als Vorbeschäftigung zählt, ist eine Einzelfallprüfung nötig, ergänzt Hauer. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber während einer laufenden Befristung kündigt, obwohl das vertraglich nicht vorgesehen ist. „Das Befristungsrecht ist nicht ganz einfach“, sagt Hauer.


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