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Behindertenpauschbetrag: Antrag noch vor Jahresende stellen

Die erhöhten Behindertenpauschbeträge machen sich oft steuerlich bezahlt. Wer den Antrag rechtzeitig stellt, kann rückwirkend profitieren.

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Rentnerin umarmt ihren Mann im Rollstuhl. Bild: IMAGO / Westend61 / imago stock&people

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Berlin (dpa/tmn). Die Behindertenpauschbeträge sind in diesem Jahr auf bis zu 7400 Euro verdoppelt worden. Darauf macht der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL) aufmerksam. Außerdem wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2021 der Pflegepauschbetrag erhöht und nach Pflegegrad gestaffelt sowie eine gesetzlich geregelte Fahrtkostenpauschale von bis zu 4500 Euro im Jahr eingeführt.

„Die Erhöhung der Beträge führt in vielen Fällen zu deutlichen Steuerersparnissen oder bewirkt, dass gar keine Einkommensteuern mehr zu zahlen sind“, sagt BVL-Geschäftsführer Erich Nöll. Voraussetzung für den Behindertenpauschbetrag ist, dass ein Antrag beim zuständigen Versorgungsamt gestellt und ein Grad der Behinderung von mindestens 20 bescheinigt wird.

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 4 oder 5 benötigen hingegen keinen Schwerbehindertenausweis, um den Behindertenpauschbetrag steuerlich geltend zu machen. Sie bekommen stets den höchsten Behindertenpauschbetrag, wenn sie den Pflegegrad in der Einkommensteuererklärung angeben.

Pflegende Angehörige profitieren

Vom gestaffelten Pflegepauschbetrag von bis zu 1800 Euro im Jahr profitieren die pflegenden Angehörigen, wenn ein Pflegegrad bewilligt wurde und die pflegebedürftige Person nicht in einem Pflegeheim lebt. Werden jetzt vor dem Jahreswechsel noch die entsprechenden Anträge gestellt und diese erst im nächsten oder übernächsten Jahr positiv beschieden, gelten die steuerlichen Pauschbeträge bereits rückwirkend für das Jahr 2021.

„Das Besondere an diesen Pauschbeträgen ist, dass sie nicht gezwölftelt werden. Das heißt, wenn am 20.12.2021 ein Antrag gestellt wird, wird in der Einkommensteuererklärung 2021 der gesamte Pauschbetrag gewährt“, sagt Nöll.

Höherer Pauschbetrag gilt für gesamtes Jahr

Gleiches gilt auch bei einer unterjährigen Höherstufung des Grades der Behinderung oder des Pflegegrades. Denn die Höhe des Grades der Behinderung und des Pflegegrades entscheidet über die Höhe der Pauschbeträge. Der höhere Pauschbetrag gilt dann ebenfalls für das gesamte Jahr.


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