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Behindertenpauschbetrag soll verdoppelt werden

Vielen Pflegebedürftigen steht ein Behindertenpauschbetrag zu. Ab 2021 sogar in doppelter Höhe. Und: Er gilt auch ohne Schwerbehindertenausweis.

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Rentnerin sitzt an einem Tisch mit Ordnern Steuer und Rente sowie einem Steuergesetzbuch und füllt ein Steuererklärungsformular aus.

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die keinen Schwerbehindertenausweis haben, können den Behindertenpauschbetrag trotzdem in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Für diese Pflegegrade gilt der höchste Abzugsbetrag von derzeit 3.700 Euro. Damit der Pauschbetrag bei der Steuererklärung berücksichtig wird, ist in der Anlage „außergewöhnliche Belastungen“ das Feld „blind/ständig hilflos“ anzukreuzen.

Bescheid von der Pflegekasse mit der Steuererklärung einreichen

Wer seine Steuererklärung mit Hilfe eines Steuerprogrammes macht, sollte dort den Pfad „Behinderung“ aufrufen und dort die entsprechende Angabe machen. „Um vom Pauschbetrag zu profitieren, müssen Pflegebedürftige den Bescheid der Pflegekasse über die Pflegegrade 4 oder 5 beim Finanzamt mit der Steuererklärung einreichen“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Das gilt zumindest im ersten Jahr der Beantragung.

Behindertenpauschbeträge werden ab 2021 verdoppelt

Künftig wird sich das für die Pflegebedürftigen noch mehr lohnen, denn die Behindertenpauschbeträge werden ab dem Jahr 2021 verdoppelt. Der neue Abzugsbetrag von 7.400 Euro steht dann voraussichtlich auch Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 4 oder 5 zu.

Sind die Kosten für die Pflege höher als der Pauschbetrag, können diese einzeln als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. „Entscheiden Sie sich für diese Lösung, müssen Sie alle Rechnungen sammeln und aufbewahren, falls das Finanzamt sie prüfen möchte“, rät Klocke allen Betroffenen.

Weitere Informationen

Steuererklärung 2019: Geld zurück vom Finanzamt
Serie von Magazinbeiträgen rund ums Thema

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