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Bei Krankengeldbezug nicht drängen lassen

Bis zu 78 Wochen wird Krankengeld gezahlt. In dieser Zeit und danach sollten Kranke Entscheidungen gut abwägen.

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Bei Krankengeldbezug nicht drängen lassen

© Nicht definiert

Kiel (cs). Kranke Versicherte fühlen sich von ihrer gesetzlichen Krankenkasse bedrängt. Das stellt die Sozialberatung des SoVD Schleswig-Holstein immer wieder fest. Etwa im Fall von Gisela H.* aus Pinneberg. Der Sachbearbeiter ihrer Krankenversicherung erkundigte sich nach einiger Zeit Krankenstand telefonisch nach ihrem Gesundheitszustand. „Das fand ich noch ganz nett“, erinnert sich die 53-Jährige. Doch schon drei Wochen später, beim zweiten Anruf, sei der Ton rauer geworden. „Am Ende hat er mir sogar einreden wollen, dass ich kündigen soll, um Arbeitslosengeld zu beziehen“, erinnert sich Gisela H.

Der Sozialverband kennt weitere Fälle. All diesen Versicherten ist gemein, dass sie aufgrund von langfristigen gesundheitlichen Beschwerden nicht arbeiten können und deswegen Krankengeld beziehen.

Betroffene müssen während des Bezugs einen durchschnittlichen Gehaltsverzicht von rund 20 Prozent hinnehmen. Denn das Krankengeld ersetzt lediglich 70 Prozent des Brutto-Einkommens, aber gleichzeitig niemals mehr als 90 Prozent vom Netto.

Da langfristig Erkrankte einen Anspruch auf bis zu 78 Wochen haben, kann das Krankengeld für die Kasse zu einem Kostenfaktor werden.

Versicherung rät zur Kündigung

Wer Krankengeld bezieht, sollte sich auf gar keinen Fall auf eine Kündigung einlassen.

  • Erstens verlieren Versicherte durch die Kündigung sämtliche Ansprüche gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Wenn es Ihnen irgendwann besser geht, ist der Job unwiderruflich weg.
  • Zweitens ist das Arbeitslosengeld im Vergleich zum Krankengeld in der Regel niedriger – teilweise deutlich.
  • Aus finanzieller Perspektive wäre dieser Schritt also ein Verlustgeschäft für den Versicherten.

Beendigung nach Aktenlage

Auch eine Beendigung der Krankengeldzahlung nach Aktenlage hat finanzielle Folgen für die Versicherten. Dabei entscheidet der Medizinische Dienst der Krankenkassen ohne persönliche Begutachtung nach Aktenlage. Das kann auch dann passieren, wenn der Betroffene über eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Hausarztes verfügt.

In diesen Fällen rät der SoVD Schleswig-Holstein, Widerspruch einzulegen und zum Arztbesuch. Dieser sollte einen neuen Befundbericht erstellen. In den meisten Fällen läuft das Krankengeld dann weiter.

Und nach 78 Wochen?

Spätestens nach 78 Wochen kommt die sogenannte „Aussteuerung“, das Krankengeld läuft aus. Zurück in den Betrieb können Betroffene oft nicht, da die gesundheitlichen Beschwerden nach wie vor bestehen. Nun müssen sie sich zwischen zwei Wegen entscheiden.

Wenn Sie es noch nicht getan haben, ist spätestens jetzt der Zeitpunkt, um über eine Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung nachzudenken. Dem Grundsatz „Reha vor Rente“ folgend, bietet die Rentenversicherung zunächst eine Reha an. Das Ziel: Menschen soll der Weg zurück in einen Job ermöglicht werden. Erst wenn das nicht gelingt und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente möglich. Alternativ können sich Betroffene erst einmal arbeitslos melden.

Arbeitslosengeld trotz Arbeit

Irgendwie müssen Betroffene ihre Miete bezahlen. Wenn das Krankengeld ausgeschöpft ist und noch kein Anspruch auf eine Rente besteht, können sie nicht wählerisch sein. Hier rät der Sozialverband die Bundesagentur für Arbeit aufzusuchen und sich arbeitssuchend zu melden.

Ganz wichtig: Betroffene sollten sich dem Arbeitsmarkt „im Rahmen Ihrer Möglichkeiten“ zur Verfügung stellen. Andernfalls ist das Risiko groß, dass man sie wieder wegschickt. Ganz nach dem Motto „Wer nicht arbeitsfähig ist, bekommt auch kein Arbeitslosengeld“.

* Name von der Redaktion geändert

Christian Schultz, Sozialverband Schleswig-Holstein (www.sovd-sh.de)


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