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Bei mehreren Jobs: Höchstarbeitszeit nicht überschreiten

Laut Gesetz gilt eine Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche. Gehen Beschäftigte mehr als einem Job nach, kann das Konsequenzen haben.

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Hand tippt auf einer Computertastatur, im Vordergrund eine Computermaus. Bild: IMAGO / Westend61.

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Nürnberg/Frankfurt/Main (dpa/tmn). Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden addiert. Wer für mehrere Arbeitgeber tätig ist, muss deshalb darauf achten, nicht die maximal zulässige Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche zu überschreiten.

Im Zweifel ist kann das zuletzt abgeschlossene Arbeitsverhältnis sonst einfach beendet werden. Über ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg (Aktenzeichen: 7 Sa 11/19) berichtet der Bund-Verlag.

Höchstarbeitszeit mit Zweitjob überschritten, deshalb Kündigung

In dem verhandelten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der bei zwei Unternehmen tätig war. Für eine Firma arbeitete er 39,5 Stunden pro Woche, für einen kommunalen Wasserversorger zusätzlich 60,5 Stunden im Monat. Der Wasserversorger weigerte sich schließlich, dem Arbeitnehmer seine Vergütung zu zahlen, und kündigte dem Mann. Das Arbeitsverhältnis sei nichtig, da der Beschäftigte mit beiden Jobs die zulässige Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz überschreite.

Klare Regelung im Arbeitszeitgesetz

Laut LAG hat der Arbeitgeber Recht. Das Arbeitsverhältnis ist wegen Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitsgrenze nichtig. Die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Arbeitszeitgesetz). Aus dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag können Arbeitnehmer keinerlei Ansprüche geltend machen. Bei einem fehlerhaften Arbeitsverhältnis besteht auch kein Kündigungsschutz.


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