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Betriebsrat darf nicht dauerhaft Personalakten einsehen

Urteil: Der Betriebsrat hat zwar ein Einsichtsrecht auf Personalakten. Aber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers darf er sie nicht einsehen.

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Hand zeichnet einen Pfeil auf eine Tafel mit der Aufschrift Betriebsrat, Aufsichtsrat, Personalrat, Arbeitnehmervertretung und andere Begriffe.

© Nicht definiert

Düsseldorf (dpa/tmn). Der Betriebsrat darf eine Personalakte nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Mitarbeiters einsehen. Selbst eine anderslautende Bestimmung in der Betriebsvereinbarung setzt diese Regel nicht außer Kraft. Das geht aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 3 TaBV 65/19) hervor, auf das der Bund-Verlag verweist.

Der Fall: Zugriff auf elektronische Personalakten verweigert

In dem verhandelten Fall hatte ein Unternehmen zwar in der Betriebsvereinbarung festgehalten, dass Teile des Betriebsrats permanenten Zugriff auf die elektronischen Personalakten bekommen. Das Unternehmen aber verwehrte dem Betriebsrat dann doch den Zugriff. In einem Beschlussverfahren wollte der Betriebsrat seinen Anspruch durchsetzen.

Urteil: Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer steht über dem Einsichtsrecht

Das Gericht wies das Verfahren zurück, die Regelung in der Betriebsvereinbarung sei unwirksam. Ein generelles Einsichtsrecht ohne vorherige Zustimmung für Teile des Betriebsrats verletzt nach Ansicht der Richter das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

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