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Beweislast für Überstunden liegt beim Arbeitnehmer

Grundsatzurteil: Die Regeln über die Bezahlung von Überstunden bleiben streng – trotz der EU-Pflicht zur präzisen Arbeitszeiterfassung.

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Statue der Justizia aus Bronze vor blauem Himmel.

© Nicht definiert

Erfurt (dpa). Bei Streit um die Bezahlung von Überstunden müssen Arbeitnehmer auch künftig nachweisen, dass sie notwendig, angeordnet oder zumindest vom Arbeitgeber geduldet waren. An der Darlegungs- und Beweislast in Überstundenprozessen ändere das in Deutschland viel diskutierte „Stechuhr-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2019 nichts, entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in einem Grundsatzurteil in Erfurt (Aktenzeichen: 5 AZR 359/21).

Fall: Technische Erfassung der Arbeitszeit reichte allein nicht aus

Der Europäische Gerichtshof hatte Arbeitgeber verpflichtet, die volle Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen – quasi wie mit einer digitalen Stechuhr. Darauf berief sich ein Auslieferungsfahrer einer Einzelhandelsfirma aus Niedersachsen, der mit seiner Klage nicht genommene Pausen als Überstunden bezahlt haben wollte. Er argumentierte, die technische Erfassung seiner Arbeitszeit reiche aus, um Überstunden zu dokumentieren. Damit hatte der Mann in der höchsten Instanz keinen Erfolg.

Die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts, die bei Überstundenprozessen anzulegen seien, würden durch das auf Arbeitsschutz und nicht auf Vergütung zielende EuGH-Urteil nicht verändert, erklärten die Bundesarbeitsrichter.

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