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BGH: Demente Frau darf Tochter als Betreuerin ablehnen

Gerichte müssen Wünsche von Betroffenen bei der Betreuerauswahl respektieren – auch wenn es um Ablehnung geht. Das hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt.

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BGH: Demente Frau darf Tochter als Betreuerin ablehnen

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Karlsruhe (dpa/tmn). Um eine Betreuerin abzulehnen, sind Geschäftsfähigkeit und natürliche Einsichtsfähigkeit keine Voraussetzung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer an Demenz erkrankten, älteren Frau klargestellt.

Die 1941 geborene Frau hatte ihre Tochter als Betreuerin abgelehnt. Diese war vom Amtsgericht neben einem Berufsbetreuer als Mitbetreuerin bestellt worden. Dagegen hatte die Betroffene Beschwerde eingelegt und war bei dem zuständigen Landgericht zunächst damit gescheitert. Doch der BGH gab ihr in einem nun veröffentlichen Beschluss recht – die Bestellung der Tochter als Mitbetreuerin wurde aufgehoben. (Az.: XII ZB 396/25)

Der für die Betreuerauswahl maßgebliche Wunsch des Betroffenen setze auch dann weder seine Geschäftsfähigkeit noch seine natürliche Einsichtsfähigkeit voraus, wenn der Betroffene eine bestimmte Person als Betreuer ablehne, so der BGH. „Auch ist nicht erforderlich, dass der Vorschlag des Betroffenen ernsthaft, eigenständig gebildet und dauerhaft ist.“ Dass der Betroffene seine Ablehnung gegen eine Person als Betreuer zum Ausdruck bringt, genüge.

Einflussnahme von Nachbarn? Gericht darf das nicht ermessen

Das Landgericht hatte laut dem BGH die Beschwerde der Frau abgelehnt, weil erhebliche Zweifel bestanden hätten, dass die Ablehnung der Tochter als Betreuerin dem „ureigenen Wunsch“ der Betroffenen entspreche. Sondern dass es wahrscheinlich sei, dass Nachbarn Einfluss genommen hätten, um daraus wirtschaftliche Vorteile zu schlagen. Doch so ein Ermessen steht dem Landgericht nicht zu, so der BGH. 

An Wünsche des Betroffenen sind Gerichte grundsätzlich gebunden – das gilt auch, wenn bestimmte Personen als Betreuer abgelehnt werden. Im Beschluss wird dabei auf die seit 2023 maßgebliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1816 Abs. 2 Satz 2) verwiesen. Anderes gilt demnach nur dann, wenn sich die Ablehnung nicht auf die Person bezieht, sondern auf die Bestellung eines Betreuers an sich.

Betreuer kümmern sich um Angelegenheiten, die Betroffene nicht mehr selbst erledigen können - die Aufgaben werden vorher festgelegt. Dazu können etwa Gesundheitssorge, Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten zählen.

 


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