Ihre-Vorsorge Logo

BGH: Mieter müssen Rauchmelder nicht über Nebenkosten mitzahlen

Taucht in Ihrer Betriebskostenabrechnung ein Posten zu Rauchmeldern auf? Dann können Sie das unter Umständen beanstanden, sagt ein BGH-Urteil.

Artikel vorlesen

Lesezeit

2 Minuten

Veröffentlicht

Karlsruhe (dpa/tmn). Mieterinnen und Mieter dürfen nicht über die Nebenkostenabrechnung für vom Vermieter installierte Rauchmelder zur Kasse gebeten werden. Die Aufwendungen dafür sind grundsätzlich nicht umlagefähig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen klarstellte.

Das gelte insbesondere auch dann, wenn die Geräte nicht einmalig angeschafft, sondern über einen externen Anbieter gemietet würden. Das Urteil aus dem Mai wurde am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlicht (Aktenzeichen: VIII ZR 379/20). Es ändert allerdings nichts daran, dass die Installation von Rauchmeldern als Modernisierung gilt, die eine Mieterhöhung rechtfertigen kann.

Urteil schließt Schlupfloch für Vermieter

Rauchmelder in Wohngebäuden sind in NRW und allen anderen Bundesländern Pflicht. In dem Fall hatte der Vermieter 2015 den Einbau der Geräte angekündigt. Seit 2016 gab es in der jährlichen Nebenkostenabrechnung der betroffenen Mieterin einen Posten von knapp zehn Euro für „Miete + Wartung Rauchmelder“. Vor Gericht ging es um die Frage, ob sie den Posten wirklich bezahlen muss.

Betriebskosten sind immer Kosten, die regelmäßig anfallen. Kauft ein Vermieter die Rauchmelder, hat der Punkt also nichts in der Nebenkostenabrechnung zu suchen. Umstritten war bisher, was gilt, wenn die Geräte – wie hier – extern angemietet werden.

Die obersten Zivilrichterinnen und -richter des BGH stellen nun klar, dass das keinen Unterschied machen kann – sonst wäre Vermietern ein Weg eröffnet, „auf einfache Weise (...) die im Grundsatz ihm zugewiesene Belastung mit Anschaffungskosten zu umgehen“, wie sie schreiben.

Fehler in der Nebenkostenabrechnung zeitnah beanstanden

Der Streit aus NRW ist trotzdem noch nicht entschieden, denn die BGH-Richter beanstandeten das Berufungsurteil des Kölner Landgerichts wegen formaler Mängel. Der Fall muss dort neu verhandelt werden.

Fehler in der Nebenkostenabrechnung sind keine Seltenheit. Mieterinnen und Mieter sollten die Abrechnung darum zeitnah prüfen, schreibt die Stiftung Warentest. Bestehen Einwände, sollten sie dem Vermieter innerhalb eines Jahres schriftlich mitgeteilt werden.

Weil Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung aber auch bei Unklarheiten sehr viel früher zu begleichen sind, empfiehlt die Stiftung Warentest Mieterinnen und Mietern, den gesamten Betrag „unter dem Vorbehalt einer Rückforderung“ zu bezahlen.

Mehr zum Thema


Weitere Artikel

Time
4 Minuten

Privatversicherte bekommen in der Regel schneller Termine beim Facharzt als gesetzlich Versicherte. Die Forderungen nach einer Gleichbehandlung werden stärker. Doch der Reformweg bleibt umstritten.

Time
4 Minuten

Ein Sturz oder ein Überforderungsmoment zu viel: Das sind typische Vorgeschichten, wenn Familien sich auf die Suche nach einem Pflegeheimplatz für einen Angehörigen machen. Worauf kommt es an?

Time
3 Minuten

Ein Rahmenvertrag kann für Freelancer das Risiko der Scheinselbstständigkeit erhöhen. Und das hat unter Umständen Folgen für beide Seiten.

Time
2 Minuten

Die deutsche Wirtschaft erlebt laut einer Ifo-Studie einen „verschärften Strukturwandel“. In der Industrie gehen viele Stellen verloren. Ein Befund alarmiert die Wirtschaftsforscher besonders.

Time
3 Minuten

Was passiert, wenn Millionen Babyboomer ihre Wohnungen oder Häuser verkaufen, vererben oder schlicht sterben? Löst das den Wohnungsmangel in Deutschland? Eine neue Studie zeigt Fakten.

Time
3 Minuten

Ab wann gehört jemand zur Mittelschicht und wo beginnt Reichtum? Mit einem Rechner des IW Köln können Verbraucher ermitteln, wo sie stehen.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026