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Darauf müssen Sie bei einer Patientenverfügung achten

Wenn man selbst nicht mehr entscheiden kann: Eine Patientenverfügung hält fest, welche Behandlungen gewünscht sind und welche nicht.

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Hand mit Füller unterschreibt Dokument. Bild: IMAGO / Panthermedia / w20er

© Nicht definiert

Dortmund/Hamburg (dpa/tmn). Im Ernstfall geht es schnell: Ein Unfall oder ein Schlaganfall – und von jetzt auf gleich ist man nicht mehr in der Lage zu entscheiden, welche medizinische oder pflegerische Behandlung man möchte und welche nicht. Gut, wenn es dann eine Patientenverfügung gibt.

Wenn der Patient seinen Willen nicht mehr äußern kann

„Mit einem solchen Schriftstück kann jeder seinen Willen bekunden, wie er in dem Fall, in dem er sich nicht dazu äußern kann, medizinisch behandelt werden möchte“, erklärt Eugen Brysch, Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz in Dortmund. Liegt eine Patientenverfügung nicht vor, müssen entweder Angehörige und Ärzte beziehungsweise ein möglicher Bevollmächtigter oder Betreuer und ein Arzt den mutmaßlichen Willen des Betroffenen erörtern.

Ab 18 Jahren sollte jeder eine Patientenverfügung haben

Gibt es eine Patientenverfügung, müssen Mediziner den dort niedergeschriebenen Willen respektieren. „Eine Patientenverfügung sollte jeder Mensch ab dem 18. Lebensjahr haben“, rät Brysch deshalb. Aufgeschrieben werden sollte das, was man will oder nicht will, am besten in Zeiten guter Gesundheit.

Was muss in einer Patientenverfügung drinstehen?

Aber wie? „Eine Patientenverfügung gliedert sich in zwei Teile“, erklärt der Rechtsanwalt Dietmar Kurze aus Berlin. Im ersten Teil ist aufgelistet, für welche Situationen die Patientenverfügung gilt: das letzte Stadium im Sterbeprozess, eine unheilbare Krankheit, Demenz im fortgeschrittenen Stadium oder Wachkoma. Im zweiten Teil werden die jeweiligen Wünsche genannt.

So kann etwa festgelegt werden, ob eine künstliche Beatmung oder eine künstliche Ernährung gewünscht ist oder ob Wiederbelebungsmaßnahmen ergriffen werden sollen. „Die Wünsche sollten individuell und so konkret wie möglich auf die Situationen bezogen, in denen man sein könnte, formuliert werden“, sagt Christoph Kranich von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Hilfreich sei, persönliche Erlebnisse zu schildern – etwa, warum man eine Patientenverfügung erstellt. „So kann etwa niedergeschrieben werden, dass man eine bestimmte Behandlung nicht möchte, weil man erlebt hat, dass eine nahe Angehörige darunter sehr gelitten hatte.“

Nur konkrete Formulierungen gelten

Wichtig beim Schreiben: Vage Formulierungen reichen nicht aus. Sie sind sogar unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XII ZB 61/16). Den bloßen Wunsch, dass keine lebensverlängernden Maßnahmen erfolgen sollen, ließen die Richter nicht gelten. Bei solchen unpräzisen Formulierungen entscheiden letztlich doch die Ärzte gemeinsam mit Angehörigen oder möglichen Bevollmächtigten beziehungsweise Betreuern über die jeweilige Behandlung.

Beratungsangebote und Textbausteine

Damit das nicht passiert, sollten sich Interessierte beraten lassen. Das ist zum Beispiel bei Verbraucherzentralen, Betreuungsvereinen oder der Deutschen Stiftung Patientenschutz möglich. Auch manche Hausärzte helfen. Das Bundesjustizministerium stellt auf seiner Website eine Broschüre mit Textbausteinen bereit.

Am besten mit Bestätigung des Hausarztes

Generell gilt: Eine Patientenverfügung erfolgt immer schriftlich. „Sie kann handschriftlich abgefasst oder am PC erstellt werden“, erklärt Kurze, der auch Vorstand des Vereins VorsorgeAnwalt ist.

Sinnvoll ist es, sich auf dem Dokument von jemandem – am besten vom Hausarzt – bestätigen zu lassen, dass der Verfasser zum Zeitpunkt der Erstellung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Nicht nötig ist es laut Brysch, die Verfügung notariell beglaubigen zu lassen.

Aufbewahrung: Die Patientenverfügung sollte leicht zu finden sein

In jedem Fall sollte sie so aufbewahrt werden, dass sie auch schnell gefunden werden kann. Eine Möglichkeit ist, das Dokument in einem „Notfallordner“ aufzubewahren. „Hilfreich kann auch sein, Kopien der Patientenverfügung Angehörigen, Bevollmächtigten, Freunden oder etwa dem Hausarzt zu übergeben“, sagt Kranich.

Alle zwei Jahre überprüfen und aktualisieren

Die Patientenverfügung sollte regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, überprüft und unter Umständen aktualisiert werden. Denn es kann sein, dass sich der eigene Gesundheitszustand, aber auch die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten verändern. Wenn aus Sicht des Verfassers alles noch aktuell ist, sollte er das Dokument erneut unterschreiben und das jeweilige Datum hinzufügen.

Nicht vergessen: Vorsorgevollmachten erteilen

Neben einer Patientenverfügung macht es auch Sinn, Vorsorgevollmachten zu erteilen. Damit wählt man sich quasi einen persönlichen Stellvertreter aus, der im Fall der Bewusstlosigkeit oder Geschäftsunfähigkeit für einen Entscheidungen trifft. „Damit haben die Ärzte auch gleich einen Ansprechpartner, wenn sie mit dem Patienten selbst nicht mehr reden können“, so Kurze. Eine Vorsorgevollmacht zu erteilen erfolgt ebenfalls schriftlich. Sie kann gemeinsam mit der Patientenverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR), angesiedelt bei der Bundesnotarkammer, gemeldet werden.

Deutsche Stiftung Patientenschutz prüft kostenfrei

Wer will, kann eine Kopie der Patientenverfügung und/oder der Vorsorgevollmacht an die Deutsche Stiftung Patientenschutz schicken – die Stiftung prüft kostenfrei, ob die Dokumente praxistauglich sind. Patientenverfügung wie Vorsorgevollmacht können auch im Bundeszentralregister Willenserklärung – ebenfalls angesiedelt bei der Deutschen Stiftung Patientenschutz – registriert werden.

Weitere Informationen

www.bmjv.de
Textbausteine des Bundesjustizministeriums

www.stiftung-patientenschutz.de
Bundeszentralregister Willenserklärung

www.vorsorgeregister.de
Zentrales Vorsorgeregister

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