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Elternzeit: Rückkehr in alte Verhältnisse

Nach Rückkehr aus der Elternzeit haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz – doch was heißt das?

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Elternzeit: Rückkehr in alte Verhältnisse

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Nürnberg (dpa/tmn). Auch wenn die Monate mit dem Nachwuchs toll waren – nach der Elternzeit freuen sich viele Mütter und Väter wieder auf die Arbeit. Doch die Freude weicht schnell dem Ärger, wenn sie plötzlich eine ganz andere Tätigkeit machen sollen. Dagegen lässt sich angehen. Prinzipiell haben Arbeitnehmer zwar keinen Anspruch auf den früheren Arbeitsplatz, aber auf einen gleichwertigen, wie Jürgen Markowski erklärt. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.

Was bedeutet gleichwertig?

Gleichwertig bezieht sich auf Aufgaben, Gehalt, Arbeitszeit, notwendige Qualifikation und Ort. Es ist beispielsweise in Ordnung, in eine andere Abteilung am selben Standort versetzt zu werden. Aber die Tätigkeit muss ähnlich sein. Eine Mitarbeiterin, die vor der Elternzeit im Innendienst war, muss einen Wechsel in den Außendienst nicht hinnehmen.

Allgemein gilt: Angestellte dürfen mit der neuen Tätigkeit nicht schlechter gestellt werden. Doch das lässt sich nicht immer eindeutig klären. Strittig sei etwa, ob jemand mit Führungsverantwortung nach der Elternzeit eine Position ohne diese akzeptieren muss.

Prüfen Sie ein neues Angebot sorgfältig

Bietet der Chef eine neue Stelle an, sollten Beschäftigte sich das Angebot genau durchlesen: Nehmen sie es an, gilt das als Zustimmung zur neuen Position – und damit zu den neuen Bedingungen.

Wer sich schlechter gestellt fühlt, kann die angebotene neue Tätigkeit ablehnen und eine gleichwertige Arbeit fordern. Ändert das nichts, können Betroffene vor einem Arbeitsgericht auf vertragsgemäße Beschäftigung klagen.


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