München (tö). Krankenkassen und ihre Pflegekassen geraten mehr und mehr in die finanzielle Bredouille. Nun ist beim zuständigen Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) sogar ein Antrag einer Pflegekasse eingegangen, der die Bewilligung einer Finanzhilfe bis einschließlich Dezember 2025 umfasst. Das hat der Chef der Behörde, Frank Plate, gegenüber der Zeitschrift „Wirtschaftswoche“ bestätigt. Um welche Kasse es sich handelte, wurde von der Behörde nicht bekanntgegeben. Laut Plate sind dort aber eine halbe Million Menschen versichert. „Es ist möglich und bei einer weiteren Verschärfung der Finanzsituation wahrscheinlich, dass weitere Anträge gestellt werden“, so der Behördenchef. Fast alle Krankenkassen hatten wegen ihrer steigenden Kosten Anfang des Jahres ihren Zusatzbeitrag zum Teil drastisch erhöht.
Fusion als üblicher Rettungsschritt
Geht eine Krankenkasse pleite, was normalerweise schon vorher durch eine Fusion mit einer finanziell besser gestellten Kasse verhindert wird, müssen sich die Versicherten jedoch keine Sorgen machen: In diesem sehr unwahrscheinlichen Fall sind sie sehr gut geschützt. Was an Behandlungen, zum Beispiel für Zahnersatz oder für eine Reha-Maßnahme, zugesagt wurde, wird weiterbezahlt. Dies übernehmen notfalls die anderen Kassen als Solidargemeinschaft oder eine neue Kasse, die die zahlungsunfähige Kasse übernommen hat. Jeder und jede Versicherte kann auch weiter zum Arzt gehen, die Krankenkassenkarte vorzeigen und sich behandeln lassen, ohne später eine Privatrechnung zu bekommen.
Liquidität durch Ausgleichsfonds
Dieser „nahtlose Versicherungsschutz“, so das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS), zählt auch für die Leistungen der Pflegekasse, die zu der insolventen Krankenkasse gehört. Geht eine Pflegekasse pleite, hilft das Bundesamt mit einem Ausgleichsfonds. Im Falle von absehbaren Liquiditätsproblemen können Pflegekassen Liquiditätshilfen beim BAS aus diesem Fonds beantragen.
Was Versicherte noch wissen sollten:
Fusionieren zwei Kassen, werden die Kosten für laufende Behandlungen, etwa in einem Krankenhaus, oder andere notwendige Leistungen wie Arztbesuche weiter übernommen, solange sie zum gesetzlich vorgeschriebenen Leistungskatalog zählen. Hat die alte Kasse zum Beispiel eine Kur genehmigt, kann dies die neue fusionierte Kasse nicht rückgängig machen.
Sonderkündigungsrecht bei Pleite
Im höchst unwahrscheinlichen Fall einer Krankenkassenpleite haben Mitglied ein Sonderkündigungsrecht: Pflichtversicherte können sich dann binnen sechs Wochen eine neue Kasse suchen, freiwillig Versicherte wie Selbständige binnen drei Monate.
Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung ist ein Wechsel bei den gesetzlichen Kassen auch für ältere oder chronisch kranke Versicherte problemlos möglich. Die Kassen sind verpflichtet, neue Mitglieder aufzunehmen, unabhängig von deren Alter, Gesundheitszustand oder möglichen Vorerkrankungen.
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