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Ferienjobs: Nicht alles ist erlaubt

Jugendliche bessern sich gerne mit Ferienjobs ihr Taschengeld auf. Der Jugendschutz setzt aber bestimmte Grenzen.

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Nürnberg (dpa/tmn). Wer einen Ferienjob antritt, sollte darauf achten, dass die Arbeitsbedingungen in einem Arbeitsvertrag festgehalten sind. Weil es meist ohnehin um eine befristete Anstellung geht, muss der Vertrag nach Ende des Ferienjobs nicht gekündigt werden. Das erklärt die Bundesagentur für Arbeit auf ihrem Portal „Planet-Beruf.de“.

Ferienjobs müssen leichte Tätigkeiten sein, gefährliche oder harte körperliche Jobs sind nicht erlaubt. Was darüber hinaus erlaubt ist, regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchgG). Demnach müssen Ferienjobber zum Beispiel in der Regel mindestens 15 Jahre alt sein.

Einverständniserklärung der Eltern

Zudem gilt eine Arbeitszeit von maximal acht Stunden am Tag. Ferienjobber dürfen nur zwischen 6 und 20 Uhr und nicht mehr als insgesamt vier Wochen pro Jahr arbeiten. Auch am Wochenende und an Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

Wer noch nicht volljährig ist, braucht auch eine schriftliche Einverständniserklärung seiner Eltern oder Erziehungsberechtigten für den Betrieb, heißt es in dem Beitrag.


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