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FSJ und Job zwischen Bachelor und Master: Kindergeld weg

Wechselnde Studiengänge, Freiwilligendienst, Jobben: Bevor manches Kind seine berufliche Bestimmung findet, geht schon mal (Ausprobier-)Zeit ins Land. Das kann allerdings den Kindergeldanspruch kosten.

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Der Sitz des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Ismaninger Straße in München. Bild: IMAGO / Ralph Peters / imago stock&people

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Berlin (dpa/tmn). Wenn ein Kind zwischen dem Bachelor-Abschluss und Beginn des Masterstudiums ein Freiwilliges Soziales Jahr absolviert und dazu auch noch zeitweise jobbt, kann das die Kindergeldzahlung kosten. Denn dann ist das nicht mehr zeitnah genug, als dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte als einheitliche Ausbildung gelten. Auf eine entsprechende Entscheidung (Aktenzeichen III R 10/22) des Bundesfinanzhofs aus dem Herbst 2023 weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. 

Im konkreten Fall erhielt der Vater für seine Tochter Kindergeld. Nach dem Bachelor-Abschluss entschloss sich diese zu einem Freiwilligen Sozialen Jahr im Ausland. Nach ihrer Rückkehr arbeitete sie für vier Monate aushilfsweise 25 Wochenstunden, bevor sie dann ein Masterstudium aufnahm. Die Familienkasse entschied, das Kindergeld rückwirkend ab Beginn des Aushilfsjobs aufzuheben und teilte dem Vater mit, dass ihm wegen der Erwerbstätigkeit der Tochter kein Kindergeld mehr zustehe.

Zu viele Arbeitsstunden führen zu Kindergeld-Aus 

Der Bundesfinanzhof gab der Familienkasse Recht. Grundsätzlich sei die Frau zwar in der fraglichen Zeit kindergeldrechtlich zu berücksichtigen. Allerdings hätten volljährige Kinder unter 25 Jahren nach Abschluss einer Erstausbildung nur dann Anspruch, wenn sie nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiteten. 

Mit dem Bachelor-Abschluss habe die Frau dazu auch ihre Erstausbildung abgeschlossen. Da sie das Masterstudium nicht zum nächstmöglichen Termin begonnen habe, sondern zunächst ein FSJ absolviert habe, handele es sich hier bei den beiden Studiengängen nicht mehr um eine einheitliche Erstausbildung.

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