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Kein Ausgleich für späte Lohnzahlung

Kommt eine Zahlung nicht, haben Gläubiger einen Anspruch auf eine Pauschale – für Arbeitnehmer gilt das in der Regel nicht.

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Erfurt (dpa/tmn). Wenn der Lohn verspätet gezahlt oder zu wenig Gehalt überwiesen wird, ist das ärgerlich. Arbeitnehmer können dann Verzugszinsen geltend machen – und eigentlich auch eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro.

So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 288). Doch in der arbeitsrechtlichen Praxis sieht es anders aus. Bekommt man etwa Lohnnachzahlungen samt Verzugszinsen zugesprochen, hat man in aller Regel nicht auch noch Anspruch auf die Pauschale, erklärt ein Sprecher des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt zur Einordnung eines entsprechenden aktuellen BAG-Urteils (Aktenzeichen: 8 AZR 26/18).

Im konkreten Fall eines Maschinenführers

Im konkreten Fall hatte ein Baumaschinenführer geklagt. Sein Betrieb war auf ein neues Unternehmen übergangen, bei dem der Mann laut Tarif weniger verdienen sollte als zuvor. In einem Überleitungstarifvertrag wurde jedoch festgelegt, dass er die Differenz durch eine Zulage erstattet bekommt.

Allerdings zahlte die neue Firma mehrere Monate eine zu geringe Zulage. Der Mann ging dagegen vor und forderte neben Zinsen auch für jeden Monat die Pauschale von 40 Euro ein. Die Vorinstanzen sprachen ihm nicht nur die überfälligen Zulagen, sondern auch Zinsen und die Pauschalen zu.

Kostenentschädigung demnach bei den meisten arbeitsrechtlichen Verfahren ausgeschlossen

Dieser Streitpunkt landete schließlich beim BAG. Dieses entschied nun, dass dem Mann die Pauschalen nicht zustehen. Das Gericht verweist auf einen entsprechenden Paragraf im Arbeitsgerichtsgesetz (Paragraf 12a). Der schließe Kostenentschädigung für Zeit- und Anwaltskosten – und damit auch diese Pauschale – bei den meisten arbeitsrechtlichen Verfahren aus, wie der Sprecher erklärt.

Der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) sieht die Entscheidung kritisch. Dass die Verzugskostenpauschale nach Ansicht des Gericht im Arbeitsrecht nicht gilt, habe man mit großen Bedauern zur Kenntnis genommen, erklärt Pressesprecher Till Bender.

Urteil trifft Geringverdiener besonders hart

Die Pauschale gelte für alle Verträge, führt Bender aus. "Der Gesetzgeber erhoffte sich davon eine größere Zahlungsmoral."

Es sei nicht nachzuvollziehen, warum nun Beschäftigte ausgenommen sind, die besonders auf pünktliche Zahlung des Schuldners angewiesen sind, weil sie Miete und andere laufende Kosten begleichen müssen. Besonders Geringverdiener könnten das kaum aus eigener Tasche abfedern, wenn ihr Lohn verspätet oder gar nicht kommt.


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