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Kindergeld: Vorsicht bei Ausbildungspausen

Kindergeld gibt es auch für volljährige Kinder, wenn diese eine Ausbildung oder ein Studium beginnen. Manchmal kann der Anspruch aber entfallen.

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StufentInnen in Bibliothek mit Papieren und Tablet. Bild: IMAGO / Panthermedia

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München (dpa/tmn). Anspruch auf Kindergeld kann auch für volljährige Kinder bestehen. Voraussetzung: Das Kind macht noch eine Ausbildung. In diesem Fall kann das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Auch Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten werden kindergeldrechtlich berücksichtigt. Allerdings darf die Pause nicht zu lange sein, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zeigt (Aktenzeichen: III R 40/19).

Der Fall: Die Klägerin ist die Mutter einer im Mai 1992 geborenen Tochter. Diese absolvierte bis 2016 ein Studium, das sie erfolgreich beendete. Die Abschlussnoten wurden ihr Ende Oktober 2016 online mitgeteilt. Die Zeugnisse holte die Tochter Ende November 2016 persönlich ab. Im März 2017 bewarb sie sich für ein weiteres Studium, das sie im April 2017 aufnahm.

Die Familienkasse gewährte wegen des ersten Studiums bis einschließlich Oktober 2016 Kindergeld und wegen des zweiten Studiums ab April 2017. Für März 2016 wurde die Tochter wegen ihrer Bewerbung für einen Studienplatz kindergeldrechtlich berücksichtigt. Für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 lehnte die Familienkasse und nachfolgend auch das Finanzgericht eine Kindergeldfestsetzung ab.

Übergangszeiten über vier Monate werden nicht berücksichtigt

Das Urteil: Der BFH bestätigte die Entscheidung. Für die Frage, wann ein Studium beendet ist, kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem die letzte erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht wurde, so das Gericht. Zudem muss das Kind eine schriftliche Bestätigung über sämtliche Prüfungsergebnisse haben. Entscheidend ist, welches Ereignis früher eingetreten ist.

In diesem Fall war ausschlaggebend, dass die Hochschule die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online gestellt hatte. Das folgende Studium begann noch nicht mit der im März 2017 erfolgten Bewerbung, sondern erst, als im April 2017 Ausbildungsmaßnahmen tatsächlich stattfanden. Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten werden kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie maximal vier Kalendermonate umfassen. Im Streitfall ging der BFH aber von einer fünf Kalendermonate umfassenden Übergangszeit aus.


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