Bochum (DRV KBS). Viele Menschen, die einen Minijob ausüben, nutzen diesen mit Verdienstgrenze. Das bedeutet, sie dürfen derzeit maximal 603 Euro monatlich verdienen. Anders ist das bei sogenannten kurzfristigen Minijobs, zum Beispiel als Erntehelferin oder Erntehelfer in der Landwirtschaft: Dabei spielen Verdienstgrenzen keine Rolle. In diesen Fällen kommt es auf zeitliche Fristen an. Darauf weist die Minijob-Zentrale hin.
Ein kurzfristiger Minijob als Erntehelferin oder Erntehelfer darf seit diesem Jahr 15 Wochen oder 90 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgeübt werden. Der Betrieb muss dabei als landwirtschaftlicher Betrieb eingestuft sein. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen alle kurzfristigen Beschäftigungen der Erntehelferin oder des Erntehelfers im laufenden Kalenderjahr zusammenrechnen und prüfen, ob die Zeitgrenzen eingehalten werden, wenn ein kurzfristiger Minijob ausgeübt werden soll.
Arbeitgeber müssen kurzfristige Minijobs anmelden
Wer als Saisonkraft arbeiten möchte, darf den kurzfristigen Minijob auch mit anderen Jobs kombinieren, wenn diese bei anderen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern geleistet werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen kurzfristige Minijobs bei der Minijob-Zentrale anmelden. Die Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, jedoch fallen monatliche Umlagen an die Minijob-Zentrale an. Bei ausländischen Saisonkräften müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt.
Die Minijob-Zentrale steht für weitere Informationen unter der Telefonnummer 0355-2902-70799 zur Verfügung. Die Minijob-Zentrale ist deutschlandweit die zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigungen, die so genannten Minijobs. Sie gehört zum Verbundsystem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS).
- Weitere Informationen unter www.minijob-zentrale.de
- Minijob: Rückkehr in die Rentenversicherung jetzt möglich
