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Mindestlohn im Studium: Wann er gilt und wann nicht

Praktikum oder Werkstudentenjob: Viele Studierende sammeln außerhalb der Hochschule praktische Erfahrungen. Oft gibt es Anspruch auf Mindestlohn - aber es gibt Ausnahmen. Ein Überblick.

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Student arbeitet am Notebook mit Ordnern und Papieren. Bild: IMAGO / Shotshop / Monkey Business 2

© Nicht definiert

Bochum (dpa/tmn) - Auch Studierende haben in der Regel Anspruch auf Mindestlohn, wenn sie im Studium einem Nebenjob nachgehen. Aber: Bei bestimmten Nebentätigkeiten von Studierenden kann es Ausnahmen geben, wie die Minijob-Zentrale erklärt. 

Dazu gehören vor allem bestimmte Praktika. Laut Minijob-Zentrale gibt es demnach keinen Anspruch auf Mindestlohn, bei:

  • Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums. Pflichtpraktika seien kein reguläres Arbeitsverhältnis, die Vergütung damit freiwillig.
  • Freiwilligen Praktika, die unter drei Monaten andauern – zur Berufsorientierung oder studienbegleitend.

Wer sich unsicher ist, kann einen Schnell-Check auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) machen. In wenigen Klicks bekommen Interessierte eine erste Orientierung zur Frage “Handelt es sich um ein Praktikum, das nach Mindestlohn bezahlt werden muss?”. 

Mindestlohn bei Minijob oder als Werkstudent

In anderen Fällen gilt der Mindestlohn indes ohne Einschränkungen. Wer im Studium etwa einem Minijob nachgeht und mindestens 18 Jahre alt ist, bekommt im Jahr 2025 pro Stunde mindestens 12,82 Euro brutto bezahlt. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Tätigkeit regelmäßig oder befristet als kurzfristige Beschäftigung ausgeübt wird. Der monatliche Verdienst aus einem Minijob darf aber im Jahr 2025 bei maximal 556 Euro liegen.

Genauso bestehe bei Nebenjobs mit Werkstudentenstatus Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, heißt es von der Minijob-Zentrale weiter. Aktuell beträgt der Mindestlohn 12,82 Euro brutto pro Stunde. Ab 1. Januar 2026 ist eine Erhöhung auf 13,90 Euro geplant.

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