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Pflege: Neue Zuschüsse für Heimbewohner ab 2022

Pflegebedürftige, die in einer vollstationären Pflegeeinrichtung leben, sollen finanziell entlastet werden – unter zwei Voraussetzungen.

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Seniorin im Bademantel und junge Pflegerin im Heim. Bild: IMAGO / Image Source / Nick White

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Mainz (dpa/tmn). Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen bekommen vom Januar 2022 an mehr Zuschüsse von den Pflegekassen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. Es geht dabei um den Eigenanteil an den Pflege- und den Ausbildungskosten.

Mindestens 5 und bis zu 70 Prozent Zuschuss gibt es. Je länger man im Heim wohnt, desto höher fällt dieser Zuschuss aus. Ab 36 Monaten im Pflegeheim gibt es den Maximalzuschuss, der Eigenanteil sinkt dann entsprechend. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten müssen die Bewohner weiter komplett selbst tragen.

Ein Rechenbeispiel zeigt, was das an Einsparung bringen kann: Liegt der Pflege-Eigenanteil bei 900 Euro, müsste man bei einem Zuschuss von 70 Prozent nur noch 270 Euro monatlich dafür selbst aufbringen.

Diese zwei Voraussetzungen gibt es

Der Zuschuss wird nur Menschen gewährt, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben. Wird man von einem ambulanten Pflegedienst daheim gepflegt, besteht kein Anspruch. Voraussetzung ist außerdem, dass man mindestens Pflegegrad 2 besitzt.

Die Pflegebedürftigen müssen den Zuschuss nicht beantragen – nach Angaben der Verbraucherschützer zahlen die Pflegekassen ihn direkt ans Heim. Was allerdings wichtig ist: Zur Berechnung des Zuschusses bekommen alle vollstationär versorgten Pflegebedürftigen von ihrer Pflegekasse zum 1. Januar 2022 die bisherige Wohndauer mitgeteilt.

Information zur Wohndauer weiterleiten

Diese Information benötigt das Heim, damit es die Zuschusshöhe berechnen und mit der Pflegekasse abrechnen kann. Sobald man diese Angaben zur Wohndauer erhalten hat, sollte man sie seiner Einrichtung weitergeben. Es kann zwar sein, dass die Pflegekasse das Heim direkt darüber informiert, doch verlassen sollte man sich darauf nicht.

„Ohne die Weitergabe dieser Information kann es sein, dass die Pflegeeinrichtung zunächst noch den ungekürzten Eigenanteil berechnet und dann Nachberechnungen erfolgen müssen“, erklärt die bei der Verbraucherzentrale tätige Juristin Susanne Reimann-Rättig.

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