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Planbare OP steht an: Muss ich Urlaub nehmen?

Wenn es um keinen akuten Notfall geht, lassen sich viele medizinisch notwendige OPs gut planen und zum Teil auch verschieben. Was in diesem Fall für Krankschriften gilt – und was der Chef wissen muss.

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Mann sitzt nachdenklich am Schreibtisch. Bild: IMAGO / Westend61 / Rainer Berg

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Wenn es um medizinisch notwendige OPs geht, heißt das nicht immer, dass sie auch lebensrettend sind. Oft können sie einfach dazu dienen, ein Problem zu lindern oder zu verhindern. Doch müssen Arbeitnehmer dann für die Zeit Urlaub nehmen?

Grundsätzlich: Arbeitsunfähigkeit bei OP und Genesung

„Wer aufgrund einer medizinisch notwendigen Operation aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, ist arbeitsunfähig“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Da macht es auch keinen Unterschied, ob die OP lebensrettend, verschiebbar oder planbar ist. Das heißt, es müssen keine Urlaubstage für die Prozedur und die darauffolgende Genesung genommen werden.

Bei medizinisch notwendigen Operationen gelten die gleichen Regeln wie bei einer akuten Krankmeldung. Arbeitnehmer sollten den Arbeitgeber schnellstmöglich über das Ausfallen und die voraussichtliche Dauer der Krankschreibung informieren. Um welche Art von Erkrankung oder Operation es sich handelt, muss und sollte man nicht mitteilen, so Bredereck.


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