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Privat-PC fürs Homeoffice nutzen: Was darf der Arbeitgeber verlangen?

Viele Firmen müssen in der Coronakrise Mitarbeiter ins Homeoffice schicken. Doch was gilt, wenn der Arbeitgeber keine Dienstgeräte bereitstellen kann?

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Berlin (dpa/tmn). Ob wegen einer Quarantäne oder als reine Vorsichtsmaßnahme des Unternehmens: Viele Beschäftigte arbeiten im Moment von zu Hause aus. Viele dürften dabei den eigenen PC und das private Telefon nutzen. Was die Frage aufwirft: Müssen sie das eigentlich?

Rein rechtlich ist die Antwort klar: „Niemand ist verpflichtet, seine private Hardware für den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen“, sagt der Arbeitsrechtler Alexander Bredereck. Dabei spielt es keine Rolle, ob es eine dienstliche Vereinbarung zum Homeoffice gibt oder man sich nur mündlich mit der Firma darauf geeinigt hat. „Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers, hier für die notwendigen Voraussetzungen zu sorgen“, sagt der Experte.

Arbeitsverweigerung ist keine Option

Einfach die Arbeit zu verweigern, weil für einen kein Dienstgerät zu Verfügung steht, kann unter Umständen aber Probleme bringen. „Man muss immer die Reaktion sehen“, so Bredereck. In einem Kleinbetrieb ohne Kündigungsschutz ist man in so einem Fall möglicherweise sogar den Job los – „und dann ist die Frage, ob man das wollte.“

Aber auch in einem Unternehmen, in dem man Kündigungsschutz genießt, könnte so eine Weigerung langfristig für Spannungen sorgen. „Man sieht sich im Arbeitsverhältnis immer wieder“, gibt der Fachanwalt für Arbeitsrecht zu bedenken.

Ein Heim-PC für zwei Menschen

Was aber ist die Lösung – zum Beispiel, wenn man zu Hause nur einen Heim-PC hat und diesen mit dem Lebenspartner teilen muss? In jedem Fall mit der Firma reden, lautet Brederecks Antwort. Vielleicht ist es eine Option, sich einen Laptop auf eigene Faust zu bestellen und sich die Ausgaben dafür vom Unternehmen erstatten zu lassen.

Für Aufwendungen hat man prinzipiell einen Erstattungsanspruch, so Bredereck. In der Praxis dürfte es sich dabei vor allem um Strom und Arbeitsmaterialien wie Papier handeln – also eher kleinere Beträge, die man dennoch belegen können muss, etwa den gesteigerten Stromverbrauch. Für Kosten wie für die Internet-Flatrate, die ohnehin anfallen, muss der Arbeitgeber hingegen nicht aufkommen, wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) informiert.

Eingeschränktes Arbeitspensum erklären

Eher ein praktisches Problem ist, wenn man zum Beispiel wegen der Doppelnutzung eines Rechners gemeinsam mit dem Lebenspartner nicht das volle Arbeitspensum oder die gewohnte Qualität liefern kann. Einfach die Schultern zucken und es so laufen lassen, ist dann keine gute Idee. Denn Leistung zu bringen, liege erstmal in der Verantwortung des Arbeitnehmers, stellt Bredereck klar. Lassen die Umstände die gewohnte Leistung nicht zu, sollte man das seinem Chef nachweisbar mitteilen, idealerweise per E-Mail. „Dann liegt der Ball beim Arbeitgeber, und dieser muss nach Lösungen suchen“ – oder eben das eingeschränkte Arbeitspensum akzeptieren.

Problemfeld Datenschutz

Ein weiteres Thema im Zusammenhang mit privater Hardware und Homeoffice, das man nicht einfach ignorieren sollte, ist der Datenschutz – etwa dann, wenn gewisse Betriebsgeheimnisse eigentlich nicht für die Augen der Familie gedacht sind, der Rechner aber für alle zugänglich und der Bildschirm für alle sichtbar ist.

Im Zweifel sollte man auch darüber seinen Arbeitgeber in Kenntnis setzen, empfiehlt der Anwalt – und zwar ebenfalls am besten per E-Mail. „Wenn die Firma so etwas nicht möchte, soll sie entscheiden, wie das Problem gelöst werden soll.“ Mit der Information an das Unternehmen ist man als Beschäftigter hier seiner Pflicht nachgekommen und muss keine Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen firmeninterne Datenschutzrichtlinien fürchten.


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