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Private Handynummer bei Rufbereitschaft?

Wann muss ein Arbeitnehmer seine private Handynummer herausgeben, damit sein Arbeitgeber ihn im Notfall erreichen kann?

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Berlin (dpa/tmn). In manchen Berufen ist es wichtig, dass Arbeitnehmer auch außerhalb ihres regulären Arbeitsplatzes erreichbar sind. Das betrifft nicht nur Ärzte, sondern beispielsweise auch IT-Fachkräfte oder Mitarbeiter im Gesundheitsamt. Nicht jeder möchte dann unbedingt seine private Handynummer herausgeben, um für den Arbeitgeber im Fall der Fälle erreichbar zu sein. Aber müssen Arbeitnehmer das? Wie sind hier die Regeln?

Wenn Rufbereitschaft im Arbeitsvertrag festgelegt ist

Das ergibt sich meist aus den Pflichten, die im Arbeitsverhältnis festgeschrieben sind, erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Ist im Arbeitsvertrag festgelegt, dass der Mitarbeiter innerhalb bestimmter Zeiten für seine Rufbereitschaft erreichbar sein muss, komme er um die Herausgabe seiner privaten Handynummer meist nicht herum, erläutert Meyer.

Der Mitarbeiter müsse sicherstellen, dass er „in einer Zeit von meist wenigen Minuten“ zu erreichen ist. Das klappt oft nur unter der privaten Handynummer. „Es sei denn, der Arbeitnehmer kann belegen, dass er immer auch unter seiner Festnetznummer anzutreffen ist“, erklärt Meyer.

Ohne Rufbereitschaft besteht in der Regel keine Verpflichtung

Und was gilt für Arbeitnehmer, die keine Bereitschaftsdienste schieben? Die müssen ihre private Handynummer dem Arbeitgeber in der Regel nicht mitteilen, erklärt Meyer. Für diese Forderung müsse der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse nachweisen. „Dieses besteht zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber darlegen kann, dass etwa im Falle einer Betriebsstörung ein einzelner Mitarbeiter, der über die für die Störungsbeseitigung relevante Informationen verfügt, auch erreichbar sein muss.“


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