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Social Media und Job – wann droht die Kündigung?

Meinungsfreiheit ist nicht grenzenlos. Wann Social-Media-Aktivitäten arbeitsrechtliche Folgen haben und worauf Beschäftigte achten sollten.

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Social Media und Job – wann droht die Kündigung?

© Nicht definiert

Köln (dpa/tmn). Der wütende Kommentar über den Chef, das Foto aus dem Büro, der Like unter einem politischen Beitrag – das alles ist schnell hinaus in die Welt gepostet. Vermeintlich privat und aus dem Moment heraus. Doch: Äußerungen im Netz verschwinden nicht. Ein unbedachter Kommentar, ein Like oder ein Foto können gravierende Folgen haben, vor allem im beruflichen Kontext. Wie ist die rechtliche Lage? Was darf man, was nicht?

Grundsätzlich gilt: Angestellte dürfen ihre Freizeit selbstbestimmt gestalten, offline wie online. Und sie haben das Recht auf Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes. „Aber Beschäftigte haben auch eine Loyalitätspflicht ihrem Arbeitgeber gegenüber“, sagt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).

Was bedeutet das? Wenn Vorgesetzte oder Kollegen Gegenstand der Beiträge sind, betriebliche Interna veröffentlicht werden oder auf andere Weise dem Arbeitgeber geschadet wird, kann das Konsequenzen nach sich ziehen, vom Gespräch über die Abmahnung bis zur Kündigung.

Firmenpräsentation aus Versehen im Hintergrund

Problematisch sind Äußerungen immer dann, wenn sie, so Görzel, „berechtigten Interessen“ des Unternehmens schaden könnten. Auch dann übrigens, wenn es ein Versehen ist – etwa die Präsentation über die neue Firmenstrategie im Hintergrund auf dem Selfie zu erkennen ist.

Auch radikale politische Äußerungen sowie rassistische oder sexistische Inhalte könnten den Arbeitgeber auf den Plan rufen. Vor allem dann, wenn sie strafrechtliche Relevanz haben und wenn im Profil zu erkennen ist, wo derjenige arbeitet, der diesen Content in die Welt geschickt hat.

Nicht immer ist der Fall eindeutig. Häufig muss vor Gericht zwischen Meinungsfreiheit und den Interessen des Arbeitgebers abgewogen werden.

Das Netz als vermeintlich rechtsfreier Raum

„Viele Menschen sind im Netz wesentlich sorgloser als im persönlichen Gespräch“, beobachtet Görzel: „Man äußert sich schneller, man äußert sich vielleicht härter, auch um Klicks zu erzeugen.“ Dabei werde oft vergessen, dass die sozialen Medien kein rechtsfreier Raum sind. Öffentlich gepostete Äußerungen können auch vor Gericht als Beweismittel dienen, so Görzel. Das gelte für schriftliche Äußerungen ebenso wie für Sprachnachrichten.

Zwar gelte: „Je privater, also je kleiner der Kreis der Follower oder Teilnehmer, desto freier kann man sich äußern“, sagt Görzel. Doch eine Garantie dafür, dass private Posts privat bleiben, gibt es nicht: Ein Beitrag kann weitergeleitet, als Screenshot gespeichert oder von einem Mitglied der Gruppe an andere Personen weitergegeben werden.

Firmen-Guidelines gelten nur bis zum Werkstor

Weil das Thema immer häufiger für Konflikte sorgt, stellen viele Firmen Guidelines für den Umgang mit Social Media auf. Formuliert werden darin unter anderem Regeln für den Umgangston im Netz, die Veröffentlichung von Fotos und Videos von Kolleginnen und Kollegen und für die Abgrenzung von privaten und dienstlichen Posts. „Solche Guidelines haben jedoch keine Bindungswirkung auf Kommentare als Privatperson. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers hört am Werkstor auf“, sagt Arbeitsrechtsanwalt Görzel.

Bitte nicht mit dem Dienstlaptop posten

Vorsicht ist geboten, wenn man für private Posts aus dem Wohnzimmer den Dienstlaptop nutzt: Das sollte man nur tun, wenn es der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag, in einer individuellen oder betrieblichen Vereinbarung erlaubt hat. Systematisch überwacht werden dürfen Dienstrechner zwar nicht, aber stichprobenartig kontrolliert, wenn Hinweise auf Missbrauch vorliegen.

Als Arbeitgeber öffentliche Social-Media-Profile der Mitarbeiter auszuwerten, ist datenschutzrechtlich nur in engen Grenzen erlaubt. Dass möglicherweise mitgelesen wird, sollte man trotzdem im Hinterkopf haben, bevor man auf den Senden-Button klickt, auch mit Blick auf die berufliche Weiterentwicklung: Recruiter und Personalberater blickten nicht nur auf Bewerbungsunterlagen, sondern auch auf die Aktivitäten von Bewerbern in sozialen Netzwerken, sagt Harald Fortmann, Geschäftsführer der Hamburger Personalberatung Five14 und Vizepräsident im Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen.

Vor allem die Beiträge im Karrierenetzwerk LinkedIn seien dabei relevant: Dort wird berufsbezogen und unter dem Klarnamen gepostet und geliked. „Je höher eine zu besetzende Position, je mehr Außendarstellung, je mehr Außenwirkung, desto genauer schaut man sich das an“, sagt Fortmann.

Wie Social Media der Karriere nutzt

Der Personalberater plädiert für mehr „Bewusstsein dafür, wo überall und in welcher Form die Äußerungen gelesen werden“: Die Social-Media-Mechanismen zu verstehen, sei im Berufsleben mittlerweile „extrem wichtig“. Denn strategisch gut genutzt, können soziale Netzwerke die Karriere auch anschieben: Im Recruiting gehe es immer weniger um die Frage, was man bisher gemacht habe, so Fortmann, „sondern mehr darum, welche Potenziale man mitbringt, wie man sich im KI-Zeitalter professionell aufstellt und mit wem man vernetzt ist“.

Bei aller Professionalität sollte die Tonalität dabei durchaus zeigen, was für ein Mensch sich hinter dem Profil verbirgt: „Man ist auf einem Social-Media-Kanal nur erfolgreich, wenn man nicht wie ein Roboter postet“, sagt Fortmann. Die persönliche Note erzeuge menschliche Nähe.

Die Kunst: Die Grenze zu kennen zwischen persönlich und privat. Und vor jedem Absenden eines Beitrags zu prüfen, ob man sie übertreten hat.


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