Berlin (dpa/tmn/drv). Traditionell starten zum 1. August und 1. September viele Azubis in das erste Lehrjahr ihrer Ausbildung. Die Jugendabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) macht auf fünf Punkte aufmerksam, die jetzt wichtig sind.
1. Vertrag
Der Ausbildungsvertrag muss noch vor Beginn der Ausbildung schriftlich geschlossen werden. Er wird von Azubi und Ausbildungsbetrieb unterzeichnet. Wer noch nicht volljährig ist, braucht zusätzlich die Unterschrift der Eltern. Im Vertrag finden sich wichtige Infos – etwa zur täglichen Arbeitszeit, zur Probezeit sowie zur Höhe der Vergütung. Wichtig ist, den Vertrag genau zu lesen und bei Unklarheiten sofort nachzufragen.
2. Probezeit
Die Ausbildung beginnt mit einer Probezeit. Die dauert ein bis maximal vier Monate. In der Probezeit können sowohl Betrieb als auch Auszubildende fristlos und ohne Begründung kündigen.
3. Ausbildungsvergütung
Laut DGB Jugend ist die Vergütung für viele Azubis in Tarifverträgen festgelegt. Wo das nicht der Fall ist, darf die Bezahlung nicht geringer ausfallen als die Mindestausbildungsvergütung. Die beträgt im ersten Ausbildungsjahr 80 Prozent der branchenüblichen tariflichen Vergütung, mindestens jedoch 585 Euro.
Welche Abgaben werden von der Ausbildungsvergütung abgezogen und wie hoch ist das Netto-Einkommen?
4. Urlaub
Der Urlaubsanspruch ist im Ausbildungsvertrag festgelegt. Der gesetzliche Anspruch beträgt bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage. Viele tarifvertraglich bezahlte Azubis haben laut DGB Jugend mehr Urlaub. Mindestens zwei Wochen des Urlaubs muss der Ausbildungsbetrieb am Stück gewähren.
5. Ausbildungsplatzwechsel
Wer etwa unzufrieden ist, kann kündigen oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Betrieb vereinbaren – und die Lehre in einem anderen Betrieb fortsetzen. Ist der bisherige Betrieb aber nicht einverstanden, müssen Azubis einen gravierenden Grund für eine fristlose Kündigung vortragen können. Es ist ratsam, immer erst dann zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, wenn man einen neuen Betrieb gefunden hat.
Auszubildende sind vom ersten Tag an in der gesetzlichen Rentenversicherung geschützt. Denn im Fall der Fälle haben Berufseinsteiger Anspruch aus dem Vorsorgepaket der gesetzlichen Rentenversicherung. Sind beispielsweise Berufsstarter aufgrund eines Arbeitsunfalls nicht mehr in der Lage, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten, können sie eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten. Der besondere Schutz gilt auch bei Unfällen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeit. Grundsätzlich genügt auch hier schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung, wenn im Unfallzeitpunkt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.
- Berufsstarter und ihre Sozialversicherung: Broschüre der Deutschen Rentenversicherung
