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Urteil: Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Einzelbüro

Ein Elektrotechniker wollte sein Einzelbüro nicht gegen einen Schreibtisch im Großraumbüro tauschen. Er klagte dagegen – und verlor.

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Menschen arbeiten in einem Großraumbüro. Bild: IMAGO / Westend61

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Mainz/Berlin (dpa/tmn). Wo ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz hat, bestimmt in der Regel der Arbeitgeber. Auch wer als Mitglied der Betriebsvertretung ein Einzelbüro hatte, hat darauf nach dem Ausscheiden keinen Anspruch mehr. Über ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 7 Sa 380/19) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Fall: Arbeitnehmer wollte nicht von Einzel- in Großraumbüro wechseln

In dem Fall hatte ein Elektrotechniker gegen die Anweisung seines Arbeitgebers geklagt, statt im Einzel- künftig im Großraumbüro zu arbeiten. Das Einzelbüro sollte seinem Nachfolger in der Betriebsvertretung zur Verfügung stehen.

Der Mitarbeiter weigerte sich, der Weisung nachzukommen und legte später ein Attest vor, das empfahl, ihn nicht in ein Großraumbüro zu versetzen. Bei einer arbeitsmedizinischen Untersuchung stellte sich dann heraus, dass der Mann in einem Büro mit maximal zwei Beschäftigten arbeiten sollte. Aber auch das lehnte er ab und klagte.

Gericht entscheidet: Arbeitgeber hat Direktionsrecht

Ohne Erfolg: Die Weisung seines Arbeitgebers sei von dessen Direktionsrecht gedeckt, entschied das Gericht. Es gebe keine besonderen Umstände, derentwegen der Mitarbeiter nach Ende seiner Mitgliedschaft in der Betriebsvertretung im Einzelbüro hätte arbeiten sollen.

Für die Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Großraumbüro sprächen zum einen Gründe der Gleichbehandlung mit den übrigen in der Abteilung beschäftigten Elektrotechnikern. Zum anderen erleichtere das den Austausch von Informationen. Als Elektrotechniker habe er weder eine Vorgesetztenfunktion noch unterliege er besonderen Geheimhaltungsvorschriften, die ein Einzelbüro erforderten.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers hätte der Arbeitgeber bei der Ausübung des Direktionsrechts nur dann berücksichtigen können und müssen, wenn sie ihm zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt gewesen wären.


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