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Urteil: Befristete Sonderregelung bei Arbeitslosengeld rechtens

Die pandemiebedingte Verlängerung des Arbeitslosengeldes gilt – aber nicht für alle. Es kommt auf das Auslaufdatum an.

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Mann hält seine Hand unter ein Paragrafenzeichen

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Darmstadt (dpa/lhe). Eine befristete Sonderregelung für eine dreimonatige Verlängerung des Arbeitslosengeldes ist nach einem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe im vergangenen Jahr wegen der Corona-Pandemie den Anspruch um drei Monate verlängert, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Dies gelte aber nur für Menschen, deren Anspruch zwischen Anfang Mai und Ende Dezember ausgelaufen wäre.

Einem Versicherten war Arbeitslosengeld vom Januar 2020 bis 28. Januar 2021 gewährt worden. Seinen Antrag auf eine dreimonatige Verlängerung wegen der Auswirkungen der Pandemie lehnte die Bundesagentur für Arbeit ab. Dagegen ging der Versicherte juristisch vor, jedoch ohne Erfolg. Das Hessische Landessozialgericht wie auch die Vorinstanz entschieden gegen den Arbeitslosen. (Aktenzeichen: L 7 AL 42/21 B ER)

Sonderregelung ist an Auslaufdatum gebunden

„Da der Arbeitslosengeldanspruch des Versicherten erst nach dem 31. Dezember 2020 ausgelaufen sei, resultiere auch aus der vorübergehenden Sonderregelung kein Leistungsanspruch über weitere drei Monate“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Die Sonderregelung verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Die Dauer des Anspruchs richte sich grundsätzlich nach der Vorversicherungszeit und dem Lebensalter. Die Vermittlungschancen wie auch die aktuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt blieben unberücksichtigt. „Auf die mit der Corona-Pandemie einhergehenden Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse komme es daher nicht an“, heißt es in der Mitteilung. Der Beschluss ist unanfechtbar.


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