Stuttgart/Berlin (dpa/tmn) - Stürzt ein Arbeitnehmer im Betrieb, kann es sich auch dann um einen Arbeitsunfall handeln, wenn der Sturz durch Schwindel beim Beschäftigten mitverursacht wurde. Das geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (Az.: L 9 U 1970/21 - Urteil vom 17.10.2022) hervor, auf die das Verbraucherrechtsportal “anwaltsauskunft.de” hinweist. Entscheidend in dem Fall: eine schlecht beleuchtete Werkshalle und eine nicht gekennzeichnete Stufe.
Über letztere stürzte ein Beschäftigter an seinem ersten Arbeitstag in einer ihm noch unbekannten Werkshalle auf dem Rückweg von der Mittagspause zu seinem Arbeitsplatz - und verletzte sich dabei an der Schulter. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall allerdings ebenso ab wie das in erster Instanz mit dem Fall befasste Sozialgericht Stuttgart (Az: S 10 U 1559/20). Sie nahmen an, dass der Kläger aufgrund von Schwindel gestürzt sei, was dieser bestritt.
Das LSG kam zu einer anderen Entscheidung: Es hob das Urteil der ersten Instanz auf und verurteilte die Berufsgenossenschaft, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die nicht zweifelsfrei zu klärende Frage, ob der Sturz des Klägers wegen Schwindels erfolgte, hindere die rechtliche Bewertung als Arbeitsunfall nicht, so das Gericht. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt, also bereits vor seinem Sturz, Schwindel verspürt haben sollte, hätten doch “erhebliche spezifische betriebliche Gefährdungsmomente” mit dazu geführt, dass er die Stufe übersehen habe. Ohne diese Faktoren wäre der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit weniger schwerwiegend oder überhaupt nicht gestürzt.
