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Urteil: Verletzung bei Hausbau des Bruders ist kein Arbeitsunfall

Die Unfallkasse zahlt auch bei „arbeitnehmerähnlichen“ Tätigkeiten ohne Beschäftigungsverhältnis. Das hat aber Grenzen.

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Privatmann arbeitet mit Maurerkelle an einer Haus-Neubau mit Mauerziegeln.

© Nicht definiert

Erfurt/Berlin (dpa/tmn). Wer in der Familie auf dem Bau aushilft, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied das Thüringer Landessozialgericht in einem Urteil vom 16. September 2021 (Aktenzeichen: L 1 U 342/19). Darauf weist das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ hin.

In dem konkreten Fall hatte ein Mann seinem Bruder beim Gerüstabbau auf dessen Grundstück assistiert. Dabei verletzte er sich an einem Fuß. Die Unfallkasse weigerte sich dies als Arbeitsunfall anzuerkennen, woraufhin der Mann klagte.

Landessozialgericht: Kein arbeitnehmerähnliches Verhältnis

Das Landessozialgericht gab der Unfallkasse recht. Zwar können auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen, auch wenn kein Arbeitsverhältnis besteht. Doch in diesem Fall sei die Tätigkeit nicht arbeitnehmerähnlich, sondern im Rahmen von familiären Verpflichtungen ausgeübt worden und damit eine „übliche Hilfestellung“ von überschaubarem Umfang gewesen.

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