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Vermieter darf Homeoffice nicht grundsätzlich untersagen

Seit Corona erledigen immer mehr Arbeitnehmer ihren Job vom Homeoffice aus. Was aber, wenn der Vermieter etwas dagegen hat?

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Mann sitzt im Homeoffice am Schreibtisch und schaut in die Kamera.

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in der eigenen Wohnung kann ein Vermieter grundsätzlich nicht verbieten. Darunter fallen auch die coronabedingten Homeoffice-Regelungen vieler Arbeitgeber. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Grenzen gibt es jedoch dann, wenn Publikumsverkehr hinzukommt oder Mitbewohner durch die Tätigkeit gestört werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass gewerbliche Tätigkeiten auch ohne Zustimmung des Vermieters zulässig sind (Aktenzeichen: VIII ZR 165/08). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Wohnungscharakter nicht ändert und für die Tätigkeit keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden müssen.

Wohnung als Betriebsstätte: Nur mit Zustimmung des Vermieters

Neben der Frage, ob Mitbewohner gestört werden, ist eine Zustimmung auch immer dann notwendig, wenn die Wohnung selbst als Betriebstätte angegeben oder als Geschäftsadresse genutzt wird (Aktenzeichen: VIII ZR 149/13).


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