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Einkommensteuer - Lexikon

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Einkommensteuer

Der Staat erhebt Einkommensteuer auf das Einkommen von natürlichen Personen. Bemessungsgrundlage ist dabei das zu versteuernde Einkommen, das sich aus Einkünften verschiedener Art abzüglich bestimmter Kosten und Verluste ergibt. Gesetzliche Grundlage ist das Einkommensteuergesetz.

Steuerpflichtig sind Einkünfte

  • aus Land- und Forstwirtschaft,
  • aus Gewerbebetrieb,
  • aus selbstständiger Arbeit,
  • aus nichtselbstständiger Arbeit,
  • aus Kapitalvermögen,
  • aus Vermietung und Verpachtung sowie
  • sonstige Einkünfte.

Nach Berücksichtigung eines Verlustabzugs (Verlustvortrag beziehungsweise betragsmäßig begrenzter Verlustrücktrag) sowie nach Abzug der Sonderausgaben sowie eventueller außergewöhnlicher Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte, ergibt sich das Einkommen.

Bestimmte im Einkommensteuergesetz aufgezählte Ausgaben können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Sie sind entweder

  • unbeschränkt (wie gezahlte Kirchensteuer) oder
  • im Rahmen von nach dem Familienstand gestaffelten Höchstbeträgen beschränkt abziehbar (etwa Vorsorgeaufwendungen, also Versicherungsbeiträge mit Vorsorgecharakter) oder
  • bis zu einem festen Höchstbetrag abzugsfähig (beispielsweise Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf, Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis, Schulgeld).

Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung von Kindern werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs durch Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres oder Kindergeld berücksichtigt.

Als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind Aufwendungen abziehbar, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen) entstehen, wie zum Beispiel Krankheitskosten, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen, die nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und dem Familienstand gestaffelt ist. Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung einer anderen Person können unter bestimmten Voraussetzungen in begrenztem Umfang als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

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