In Deutschland unterliegen Arbeitnehmer sowie Selbstständige in bestimmten Berufsgruppen der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Sie umfasst Beiträge nach festen Prozentsätzen des Arbeitsentgelts bzw. bei Selbstständigen des Arbeitseinkommens zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Der Arbeitgeber berechnet für seine Arbeitnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung, zieht die Hälfte davon als Arbeitnehmeranteil vom Gehalt ab und führt diesen zusammen mit dem von ihm geleisteten Arbeitgeberanteil an die Krankenkassen als so genannte Einzugsstellen ab. Zum Beitrag zur Krankenversicherung wird der Zusatzbeitrag addiert, den Krankenkassen seit 1. Januar 2015 erheben können und über dessen Höhe sie selbst entscheiden. Auch diesen Zusatzbeitrag tragen seit 2019Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz je zur Hälfte.
Den Beitrag zur Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber allein.
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