Berufsunfähigkeitsversicherung sichert den Lebensstandard
Und während wir greifbare Schätze schützen und pflegen, um den Wert zu bewahren, sind viele Menschen bei der Arbeitskraftabsicherung ziemlich nachlässig. Zwar haben die meisten Arbeitnehmer Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Aber: Zum einen ist Erwerbsminderung nicht mit Berufsunfähigkeit gleichzusetzen. Zum anderen ersetzt die gesetzliche Erwerbsminderungsrente das wegfallende Einkommen nur zu einem Teil. Um den Lebensstandard halten zu können, ist deshalb eine private Berufsunfähigkeitsversicherung notwendig.
Wann zahlt die BU-Versicherung?
Grundlage sind hier neben dem Versicherungsvertragsgesetz VVG (§ 172) die Versicherungsbedingungen. Und in denen heißt es standardmäßig: Die versicherte Person ist berufsunfähig, wenn folgende Bedingungen vorliegen: Die versicherte Person kann ihren Beruf für voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben oder sie konnte ihren Beruf sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 Prozent nicht ausüben und dieser Zustand dauert an. Das bedeutet: Als Versicherte oder Versicherter dürfen Sie nicht mehr in der Lage sein, für die nächsten sechs Monate den zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 Prozent auszuüben. Aber wann sind denn die 50 Prozent erreicht? Es gibt Fälle, in denen das ganz klar ist: Etwa bei einem Unfallopfer, das dauerhaft im Koma liegt. In einem solchen Fall sind 100 Prozent Berufsunfähigkeit unstreitig. In weniger klaren Fällen schaut sich der Versicherer den Job des Kunden vor und nach Beginn der Berufsunfähigkeit an: Welche Aufgabe kann der Versicherte noch erledigen? Welche definitiv nicht mehr? Wo lag der Schwerpunkt seiner Tätigkeit vorher? Welche Einschränkungen liegen jetzt vor? Der Versicherer entscheidet die 50-Prozent-Frage immer individuell und auf Basis von vielen kleinen Einzelüberlegungen.
Quantität und Qualität entscheiden
Eine solche Abwägung ist gar nicht so leicht. Zum einen geht es zum Beispiel um eine zeitliche Komponente. Wer vor seiner Erkrankung acht Stunden am Tag am Schreibtisch gearbeitet hat und jetzt krankheitsbedingt nicht mehr als zwei Stunden am Tag sitzen kann, der überschreitet die 50-Prozent-Hürde recht schnell. Heißt das im Umkehrschluss, dass derjenige, der nicht fünf Stunden sitzen kann, nicht berufsunfähig ist? So leicht dürfen Versicherer sich das nicht machen. Denn neben der zeitlichen Komponente spielt auch die Art der Tätigkeit bis in das kleinste Detail eine wichtige Rolle. Dafür wird die Tätigkeit des Versicherten in ihre Teilbereiche „zerlegt“. Jeder Teilbereich wird gewichtet, manche prägen den Beruf, andere sind weniger wichtig. Bei jedem Teilbereich entscheidet der Versicherer: Kann der Kunde das noch machen oder nicht? Als Beispiel zur Veranschaulichung dient gerne der Schifffahrtslotse: Der muss – um auf das Schiff zu kommen – die Strickleiter außen am Schiff hochklettern oder anderweitig übersetzen auf das Schiff. Geht das nicht mehr, weil er zum Beispiel von Höhenangst geplagt wird, dann ist er berufsunfähig. Dabei ist es völlig egal, dass das Übersetzen nur ein paar Minuten dauert und er auf der Brücke problemlos navigieren können, weil er dort eben gar nicht mehr hinkommt.
Ohne Hilfe keine Waffengleichheit
Nun ist es nicht in allen Fällen so leicht wie beim Schifffahrtslotsen. Vor allem die Einschätzung psychischer Beschwerden ist problematisch. Dabei ist die Psyche ein Hauptgrund für Berufsunfähigkeit. Solche schwierigen Fälle der Abgrenzung machen auch das Dilemma klar: Während für die meisten Versicherungsunternehmen eine Bewertung einer Berufsunfähigkeit Alltag ist und damit auch die entsprechende Expertise vorhanden sein wird, stehen Versicherte allein da. Deshalb sollten Betroffene immer beim Leistungsantrag auf einen Expertenservice zurückgreifen. Die meisten Versicherungsmakler haben in ihrem Netzwerk entsprechende Experten, die im Leistungsfall helfen, die Ansprüche der Kunden rechtlich versiert durchzusetzen. Ohne einen solchen Beistand herrscht keine Waffengleichheit bei der Feststellung einer Berufsunfähigkeit.
Mehr als 50 Prozent berufsunfähig – und trotzdem keine Leistung?
Ja, das kann passieren, wenn der Versicherer eine sogenannte vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung oder gar eine arglistige Täuschung nachweisen kann, weil im Antrag die Gesundheitsfragen nicht ehrlich beantwortet wurden. Das ist selten böse Absicht des Antragstellers, sondern vielmehr den Diagnosen in den Arztunterlagen geschuldet, von denen Patienten nie etwas erfahren. Deshalb ist es wichtig, vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung die eigene Gesundheitshistorie anhand der Krankenkassen- und Arztunterlagen aufzuarbeiten. Nur so kann man Falschangaben verhindern und sicher sein, dass bei 50 Prozent die Berufsunfähigkeitsrente das „Millionenvermögen Arbeitskraft“ auch wirklich sicher geschützt ist.
