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Wenn der Mindestlohn aus dem Minijob einen Midijob macht

Seit Anfang dieses Jahres gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Arbeitsstunde. Dadurch „wachsen“ nun viele Jobber aus ihrem Minijob heraus – jedenfalls wenn sie 53 oder mehr Stunden im Monat arbeiten oder zusätzliche Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld bekommen. Doch was ist daran eigentlich schlimm?, fragt unser Sozialexperte Rolf Winkel. Viele Jobber fahren besser, wenn aus dem Mini- ein Midijob wird.

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Frau mit Gummihandschuhen reinigt Fenster-Jalousien. Bild: IMAGO / Panthermedia / Ronalds Stikans

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Welche Folgen hat dann der Mindestlohn für den Minijob?

Unter Umständen sorgt der Mindestlohn dafür, dass die Einkommensgrenze von 450 Euro für einen Minijob überschritten wird. Ein Beispiel: Eine Aushilfsverkäuferin hat bislang 13 Stunden in der Woche gearbeitet und im Monat 450 Euro erhalten. Bis Ende 2014 war das ein klassischer Minijob – jedenfalls wenn die Verkäuferin nicht noch zusätzliche Leistungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten hat. Bislang hat es die Sozialversicherung auch in aller Regel nicht interessiert, wie viel die Verkäuferin pro Arbeitsstunde verdient hat. Doch das wird nun anders. Denn für die Sozialversicherungsbeiträge und die Sozialversicherungspflicht zählt nicht, was ein Minijobber tatsächlich als Lohn erhalten hat. Entscheidend ist vielmehr, was ihm oder ihr bei Zahlung des Mindestlohns tatsächlich zugestanden hätte.

Was bedeutet das für die Aushilfsverkäuferin?

Sie arbeitet 13 Stunden in der Woche. Damit kommt sie im Monat auf rund 56 Stunden, für die sie mindestens 8,50 Euro erhalten muss. Das ergibt 476 Euro. Damit ist die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro deutlich überschritten. Der Job ist deshalb kein Minijob mehr, sondern ein sozialversicherungspflichtiger Job. Da es sich hier um einen Job in der so genannten Gleitzone (zwischen 450,01 und 850 Euro) handelt, müssen Arbeitnehmer dafür aber nur verringerte Beiträge an die Sozialversicherung zahlen. (Wie hoch die Beiträge sind, lässt sich über den Gleitzonenrechner herausfinden.) 

Wie viele Stunden darf denn ein Minijobber im Monat arbeiten?

Ein ganz einfache Rechnung: 450 Euro geteilt durch 8,50 Euro ergibt 52,94 Stunden. Das bedeutet: Schon mit 53 Arbeitsstunden im Monat wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Das gilt allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer kein Urlaub- oder Weihnachtsgeld oder sonstige Zuschüsse bekommt. Verdient ein Minijobber übers Jahr mehr als zwölf mal 450 Euro, muss die Arbeitszeit entsprechend reduziert werden. 

Wie wird denn die Arbeitszeit kontrolliert?

Der Arbeitgeber hat nun ausdrücklich die Pflicht, über die Arbeitsstunden Buch zu führen. Die Aufzeichnungen werden auch von der Sozialversicherung geprüft. In Betrieben, wo es keine Stechuhr gibt, ist diese Aufzeichnung natürlich manipulationsanfällig. Minijobber sollten daher selbst ebenfalls über ihre Arbeitszeit Buch führen und ihre Aufzeichnungen, wenn möglich, auch von Kollegen bestätigen lassen. 

Wozu soll das gut sein?

Dann kann später die Zahlung des Mindestlohns noch immer rückwirkend eingeklagt werden. Und zwar für die letzten drei Jahre. Für die Mindestlohnregelung gilt nämlich die regelmäßige Verjährungsfrist nach Paragraf 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – und diese beträgt drei Jahre. Um den Mindestlohn vor dem Arbeitsgericht einzuklagen, braucht man aber vernünftige Aufzeichnungen und möglichst Zeugen. 

Was ist, wenn Arbeitgeber und Minijobber vereinbaren, dass der Mindestlohn nicht gelten soll?

Eine solche Vereinbarung ist noch nicht einmal das Papier wert, auf dem sie steht. Paragraf 3 des Mindestlohngesetzes regelt nämlich: „Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam.“

Und wenn Arbeitgeber vorschlagen, die Arbeitszeit zu reduzieren?

Es ist damit zu rechnen, dass Arbeitgeber versuchen werden, die Arbeitszeit zu reduzieren. So warnt etwa der Handelsverband Deutschland: „Bereits bei Überschreiten der 450-Euro-Grenze um einen Cent setzt die Sozialabgaben- und Steuerpflicht ein.“ Und er schlägt vor, dass deshalb der Mindestlohn für Minijobber nicht gelten soll. Ganz so, als ob für Arbeitnehmer die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen des Teufels wäre. 

Ist das denn nicht so?

Das ist keineswegs so: Für viele – oft beispielsweise für junge Mütter – ist der Minijob der einzige Job. Da ist die Sozialversicherungsfreiheit gar nicht von Vorteil. Das werden die betroffenen Frauen spätestens dann merken, wenn sie nochmals schwanger werden. Denn Minijobberinnen sind über ihren Job nicht krankenversichert und haben deshalb auch keinen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld der Krankenkassen. Genauso wenig haben sie Anspruch auf Kranken- oder Arbeitslosengeld. Geringfügig Beschäftigten entgehen also zahlreiche Vorteile der Sozialversicherung. Verschmerzen kann das eigentlich nur, wer über einen einigermaßen gut honorierten Hauptjob schon abgesichert ist. 

Wie hoch sind denn die Abgaben, wenn der Verdienst über die Grenze von 450 Euro steigt?

Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 451 Euro fallen in der so genannten Gleitzone (bis 850 Euro) verminderte Beiträge an die Sozialversicherung an. Bei 451 Euro Monatsverdienst müssen Arbeitnehmer in diesem Jahr genau 48,58 Euro im Monat an die Sozialkassen abführen. Zudem wird das Arbeitseinkommen – anders als in der Regel beim Minijob – steuerpflichtig. Steuern werden aber zumeist nur für diejenigen fällig, die einen besser verdienenden Ehepartner haben. 

Warum sollte der Arbeitgeber hierbei mitspielen und mehr Lohn zahlen?

Und auch der Arbeitgeber fährt mit einem 451-Euro-Job besser als mit einem 450-Euro-Job. Denn Minijobs sind für gewerbliche Arbeitgeber die teuersten Beschäftigungsverhältnisse. Für sie fallen hier mehr als 30 Prozent Abgaben an. Bei einem normalen sozialversicherten Job – und hierzu zählt auch ein 451-Euro-Job – liegen die Abgaben eines gewerblichen Arbeitgebers dagegen unter 20 Prozent. 

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