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Betriebsrente: Was tun, wenn die Rentenerhöhung ausbleibt?

Wer eine Betriebsrente bezieht, für den ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Oktober 2014 wichtig: Danach kann man sich unter Umständen noch fast drei Jahre lang gegen eine unterbliebene oder zu karge Rentenerhöhung wehren.

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Statue der Justitia. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Betriebsrente: Was tun, wenn die Rentenerhöhung ausbleibt?

Haben Betriebsrentner Anspruch darauf, dass ihre Rente angepasst wird?
Interviewer
Im Prinzip ja. Zumindest müssen die Renten entsprechend der Inflation erhöht werden. Sofern die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Steigerung zulässt, hat der Arbeitgeber sich am Verbraucherpreisindex für Deutschland oder an der Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum zu orientieren.

Nach Paragraf 16 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung „zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden“. Alternativ dazu kann die Rente auch regelmäßig um mindestens ein Prozent erhöht werden.
Rolf Winkel
Die Regelung ist ja windelweich.
Interviewer
In der Tat. Und wenn man ins Detail geht, wird es noch weicher. Falls Arbeitgeber es nach der „Prüfung“ (zu der sie ja verpflichtet sind) vorziehen, die Rente nicht anzupassen, müssen sie dies den Betriebsrentnern nicht mitteilen – und dann bleibt alles beim Alten, wenn die Rentner nicht selbst aktiv werden. Die Anpassung der Betriebsrente ist nämlich eine so genannte Holschuld, sie muss also vom Betriebsrentner ausdrücklich angefordert werden.
Rolf Winkel
Gilt all das auch bei Firmenpleiten?
Interviewer
Nein, da sind die Regelungen noch schlechter. Wenn Betriebe Pleite machen, springt zwar in der Regel der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) für die laufenden Betriebsrenten ein. Die Renten selbst sind also gesichert. Anspruch auf eine Rentenerhöhung haben die Betroffenen dann allerdings im Normalfall nicht mehr. Die Rente wird dann also auf Dauer unverändert gezahlt.
Rolf Winkel
Abgesehen vom Pleitefall: Was kann ein Betriebsrentner tun, wenn die Rente gar nicht oder nur geringfügig erhöht wird?
Interviewer
Er kann auf jeden Fall hiergegen Widerspruch einlegen. Dafür bleiben manchmal nur drei Monate Zeit. Dies gilt dann „wenn der wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt“ hat. So steht es im Betriebsrentengesetz. Im Klartext heißt das: Wenn ein Arbeitgeber zum Beispiel erklärt, dass die Rente nur geringfügig erhöht werden könne, weil es der Firma schlecht gehe, bleiben einem Betriebsrentner nur drei Monate Zeit, um dagegen schriftlich Widerspruch einzulegen.
Rolf Winkel
Und wenn der Arbeitgeber keine solche Erklärung abgibt?
Interviewer
Dann bleibt es dabei: Ein Betriebsrentner muss selbst aktiv werden und eine Rentenerhöhung einfordern. Dazu hat er aber in solchen Fällen länger als drei Monate Zeit. Fraglich war bisher nur: Wie lange? Das Betriebsrentengesetz sagt hierzu nichts. Deshalb hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 21. Oktober 2014 diese Lücke gefüllt (Aktenzeichen: 3 AZR 690/12).
Rolf Winkel
Was hat das BAG genau entschieden?
Interviewer
Die obersten deutschen Arbeitsrichter sind zunächst davon ausgegangen, was das Betriebsrentengesetz regelt: Nämlich, dass alle drei Jahre geprüft werden muss, ob die Betriebsrente anzupassen ist. Und sie haben – nachvollziehbar – argumentiert: Spätestens beim nächsten Anpassungstermin (und das ist genau drei Jahre nach dem vorangegangen Termin) muss der Arbeitgeber wissen, ob die letzte Rentenanpassung angegriffen wird. Denn ansonsten könnte er gar keine vernünftige Entscheidung über die neue Anpassung treffen. Deshalb muss der Widerspruch gegen die letzte Anpassung der Rente spätestens einen Tag vor dem Ablaufen der Drei-Jahres-Frist beim Arbeitgeber beziehungsweise bei der Institution, die für die Zahlung der Betriebsrente zuständig ist, eingehen.
Rolf Winkel
Und hat diese Entscheidung dem Kläger geholfen?
Interviewer
Nein. Leider nicht. Der Betroffene konnte deshalb seinen – ansonsten „eigentlich“ zu Recht bestehenden – Anspruch auf eine höhere Betriebsrente nicht durchsetzen. Denn er hat sich zwar innerhalb von drei Jahren gegen die unzureichende Rentenanpassung gewehrt – und zwar mit einer Klage beim Arbeitsgericht. Doch das BAG hat entschieden: Es reicht nicht aus, wenn die Klage gegen die unzureichende Rentenanpassung innerhalb der Drei-Jahres-Frist beim Arbeitsgericht eingeht - der Arbeitgeber hiervon jedoch erst später erfährt. Und das war hier der Fall.
Rolf Winkel

Vier Schritte zur Erhöhung der Betriebsrente:

  1. Wenn die Anpassung ausbleibt, Arbeitgeber anschreiben, Anpassung fordern.
  2. Wenn keine Antwort kommt, energisch nachhaken.
  3. Bei Ablehnung einer Anpassung, Widerspruch einlegen.
  4. Bei Ablehnung des Widerspruchs, Rechtsberatung – etwa bei der Gewerkschaft – einholen und klagen.

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