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Rentenabschläge ausgleichen ab 50

Wer frühzeitig in Rente geht, muss künftig mit Rentenabschlägen bis zu 14,4 Prozent rechnen – lebenslang. Doch diese können frühzeitig durch Einzahlungen in die Rentenkasse ausgeglichen werden. Das ist nun schon ab 50 Jahren möglich.

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Mädchen sitzt mit Mutter und Großmutter auf einem Sofa auf der Terrasse. Bild: IMAGO / Westend61 / Martina Ferrari

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Ein Beispiel zu den Ausgleichszahlungen – Teil 1:

Herbert S. (Jahrgang 1954) kann seine reguläre Altersrente erst mit 65 Jahren und acht Monaten beziehen. Doch er möchte bereits zwei Jahre vorher – mit 63 Jahren und acht Monaten – die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Dann stehen ihm eigentlich 1.500 Euro Rente zu. Doch durch den vorzeitigen Eintritt muss er mit Abschlägen von (24 x 0,3 Prozent =) 7,2 Prozent rechnen, in seinem Fall 108 Euro. Der volle Ausgleich des Abschlags von 108 Euro würde Herbert S. 25.920 Euro kosten. Das klingt viel und ist es auch.

Doch die Einzahlung lohnt sich – wie weiter unten aufgezeigt wird. Herbert S. kann allerdings mit einer geringeren Einzahlung auch nur einen Teil der Abschläge ausgleichen.

Keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente

Pläne können sich bekanntlich ändern. Ein Versicherter, der vor mehreren Jahren gegenüber der Rentenversicherung erklärt hat, dass er vorzeitig mit 63 in die Altersrente gehen will und deshalb mit der Ausgleichszahlung seiner erwarteten Abschläge begonnen hat, muss nicht unbedingt in die Frührente gehen. Er kann auch bis zu seinem regulären Rentenalter weiterarbeiten. Das kann ihm niemand verbieten – und es schadet ihm auch nicht. Der eingezahlte Betrag dient dann aber nicht zum Ausgleich von Abschlägen, sondern erhöht seine reguläre Altersrente.

Außerdem fällt seine Rente zusätzlich auch noch höher aus, weil er ja auch länger arbeitet und Rentenbeiträge zahlt.

Eines geht allerdings nicht: Versicherte können sich die Ausgleichszahlungen nicht zurückzahlen lassen. Das Geld bleibt in der Rentenkasse – auch wenn sie sich gegen einen vorzeitigen Renteneintritt entscheiden.

Ein Beispiel zu den Ausgleichszahlungen - Teil 2:

Der Ertrag der Einzahlung Im oben erwähnten Beispiel müsste Herbert S., um einen lebenslangen Abschlag von 108 Euro zu vermeiden, 25.920 Euro an die Rentenkasse zahlen. Da hiervon noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen, liegt das Rentenplus netto bei rund 97 Euro.

Das bedeutet: Nach (25.920 / 97 =) 267 Bezugsmonaten – also mit 85 Jahren – hätte ein heute 63-Jähriger seine Zahlung wieder heraus.

Zum Vergleich: Eine als gut bewertete private Sofortrente bringt bei einer Einzahlung von 25.920 Euro eine Monatsrente von nur 85,15 Euro. Die Einzahlung würde sich erst in 304 Monaten amortisieren, also gut drei Jahre später.

Zusätzliche Steuerersparnis bei gesetzlichen Beiträgen

Noch deutlich günstiger sieht die Rechnung für eine Ausgleichszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung aus, wenn zusätzlich der steuerliche Aspekt berücksichtigt wird. Freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rentenkasse können nämlich von der Steuer abgesetzt werden, Einzahlungen in eine private Sofortrente dagegen nicht.

2017 liegt der absetzbare Anteil für gesetzliche Rentenbeiträge bei 84 Prozent. Künftig steigt er bis auf 100 Prozent. Bei einer Einzahlung von 25.920 Euro – wie im Beispielfall – sind also 21.773 Euro absetzbar. Das bringt einem derzeit gut verdienenden verheirateten Angestellten eine Steuerersparnis von mindestens rund 4.000 Euro.

Anmerkung: Bei einem Alleinstehenden wäre unter Umständen – siehe unten – nicht der volle Beitrag absetzbar. Unterm Strich kostet der Ausgleich des Rentenabschlags damit nur rund 22.000 Euro (25.920 minus 4.000 Euro). Tatsächlich würde sich eine Einzahlung von 25.920 Euro in die gesetzliche Rentenkasse damit noch deutlich früher amortisieren.

Maximal werden 2017 für Alleinstehende Renten-Einzahlungen in Höhe von 23.362 Euro und für Verheiratete 46.724 Euro steuerlich gefördert. 84 Prozent dieser Beträge können von der Steuer abgesetzt werden.

Doch Achtung: Bei gesetzlich Versicherten werden auf diese Höchstbeträge die kompletten Pflichtbeiträge einschließlich Arbeitgeberanteile angerechnet.

Tipp:

Steuerlich gesehen ist es meist sinnvoller, die Abschlagszahlung auf mehrere Jahre zu verteilen, so werden jeweils die „Steuerspitzen“ gekappt. Auch Teilzahlungen sind möglich – allerdings nur längstens bis zum regulären Rentenalter. Möglich ist es nach den Neuregelungen durch das Flexirentengesetz beispielsweise, ab 50 jährlich zweimal 2.000 Euro „prophylaktisch“ in die Rentenkasse einzuzahlen, um sich so eine abschlagsfreie Frührente zu sichern.

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