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Existenzgründer: Mit halbem Beitrag zum vollen Schutz

Wer sich selbstständig macht, darf auf Antrag im Jahr der Existenzgründung und in den nächsten drei Jahren nur die Hälfte des sogenannten Regelbeitrags zahlen - und erwirbt trotzdem Anspruch auf alle Leistungen der Rentenversicherung.

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Schreiner mit Gehörschutz arbeitet an einer Säge. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Frankfurt am Main (drv/sth). Handwerker, Hebammen, freiberufliche Lehrer sowie Künstler und Publizisten sind gesetzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert. Die überwiegende Mehrzahl der Selbständigen ist es jedoch nicht. Sie können aber innerhalb von fünf Jahren nach der Existenzgründung die Pflichtversicherung beantragen. Freiberufler, die Pflichtbeiträge zahlen, profitieren vom umfangreichen Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung: Neben der Absicherung im Alter und im Todesfall haben sie auch Anspruch auf eine Rehabilitation oder eine Rente wegen Erwerbsminderung. Außerdem können pflichtversicherte Selbständige Zulagen für die Riester-Rente erhalten.

Die Höhe der Beiträge orientiert sich am Regelbeitrag in Höhe von derzeit 696,57 Euro: Wer sich gerade erst selbständig gemacht hat, profitiert von einer besonderen Regelung für Existenzgründer und kann auf Antrag im Jahr der Existenzgründung sowie in den folgenden drei Kalenderjahren nur den halben Regelbeitrag zahlen. Auch höhere oder niedrigere Beiträge sind möglich, wenn ein entsprechend höheres oder niedrigeres Arbeitseinkommen nachgewiesen wird. Dabei liegt der monatliche Mindestbeitrag bei 103,42 Euro und der Höchstbeitrag bei 1497,30 Euro.

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