München (tö). Wer die Steuererklärung für das Jahr 2024 selbst ausfüllt, muss dieses Jahr erstmals wieder schneller fertig werden. Abgabedatum ist der 31. Juli, die in der Corona-Pandemie verlängerten Abgabefristen gelten nicht mehr. Nur wer sich durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein unterstützen lässt, kann sich mit der Steuererklärung bis zum 30. April 2026 Zeit lassen. Der Finanzvertrieb MLP rät nun, gerade bei Angaben zur privaten Altersvorsorge beziehungsweise beim Absetzen von Vorsorgeaufwendungen besonders aufmerksam zu sein, „um nicht durch falsche Einträge versehentlich Geld zu verschenken“. Die wichtigsten Tipps.
Was das Finanzamt schon weiß: Seit einigen Jahren sind nicht nur die Versicherer gesetzlich verpflichtet, die Beiträge ihrer Kundinnen und Kunden für die Altersvorsorge (etwa für Riester- oder Rüruprenten) automatisch zu erfassen und an das zuständige Finanzamt zu melden. „Hat man als Versicherter der Übermittlung der Daten zugestimmt und seine Steuernummer beim Versicherungsunternehmen hinterlegt, kann man von diesem also einen Teil der Arbeit erledigen lassen“, teilte MLP mit. Hinzu kommt: Wer eines der verfügbaren Steuerprogramme oder Elster, die kostenlose Version der deutschen Finanzämter, nutzt, kann die eigenen Daten aus dem Vorjahr bequem übernehmen.
Welches Formular auch wichtig ist: Bei vielen Vorsorge-Sparenden ist das vereinfachte Bescheinigungsverfahren sehr beliebt. „Das ist zwar komfortabel, birgt jedoch auch Raum für Fehler“, warnt MLP. So sollten Steuerzahler unbedingt bestimmte Anlagen ausfüllen, um eine Förderung der gezahlten Altersvorsorgebeiträge durch das Finanzamt zu erhalten. Dazu zählt die „Anlage AV“. Damit sei gewährleistet, dass das Finanzamt den Sonderausgabenabzug für alle Verträge berücksichtigt, deren Daten vom Vertragsanbieter elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden.
Wie sich ein typischer Fehler vermeiden lässt: Laut MLP unterlaufen Steuerpflichtigen häufig Fehler beim Eintragen der Basisrente und einer häufig damit kombinierten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in der „Anlage Vorsorgeaufwand“. Viele glaubten nämlich fälschlicherweise, dass sie den Jahresgesamtbeitrag in Zeile 45 bei „freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“ eintragen müssen. Tatsächlich seien dort aber nur die Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung anzugeben. Der Jahresgesamtbeitrag für die gekoppelte Lösung sei hingegen in Zeile 8 einzutragen. Da das Finanzamt nicht nachträglich darauf hinweist, wie man sich besserstellen könnte, laufe man bei falschen Eintragungen Gefahr, Geld zu verschenken.
Weitere absetzbare Versicherungsbeiträge nutzen: In der „Anlage Vorsorgeaufwand“ können Steuerzahler auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich geltend machen, anzugeben in den Zeilen 11 bis 42. „Erreichen die absetzbaren Beiträge im Rahmen der Basisabsicherung nicht den Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen von 1900 Euro (Selbstständige: 2.800 Euro), können stattdessen zusätzliche Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden – zum Beispiel für die private Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen“, teilte MLP weiter mit. Diese seien in den Zeilen 44 bis 48 einzutragen. Bei Ehepaaren mit gemeinsamer Veranlagung werden die individuellen Höchstbeträge zu einem gemeinsamen Betrag zusammengefasst. Eltern, die ihren Kindern Unterhalt in Form von Geld oder Sachleistungen gewähren, könnten die Krankenversicherungsbeiträge dieser steuerlich berücksichtigungsfähigen Kinder als Sonderausgaben ansetzen.
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