Frankfurt (tr). Beim Verfassen eines Testaments gibt es einige typische Fallstricke, die zu Streit zwischen den Erben führen können – oder dazu, dass der eigene Partner leer ausgeht. Darauf weist die Notarkammer Frankfurt hin. Wer weiß zum Beispiel schon, dass „vererben“ und „vermachen“ nicht dasselbe sind oder wozu man eine Vor- und Nacherbschaft anordnen kann? Angesichts der komplexen gesetzlichen Vorgaben kann die Errichtung des eigenen Testaments ohne professionelle Unterstützung eine große Herausforderung sein. Durch eine notarielle Beratung und Beurkundung können häufige Fehler vermieden werden.
Für klare Verhältnisse sorgen
Das gilt zum Beispiel, wenn Erblasser mehrere Personen bedenken wollen oder ein großes Vermögen haben, das aus verschiedenen Teilen wie Immobilien oder Wertpapieren besteht. Ein Notar kann eine Testamentsvollstreckung ins Testament aufnehmen. Der Testamentsvollstrecker setzt dann den Nachlass auseinander und verteilt ihn gemäß den Vorgaben des Verstorbenen unter den Erben. Darüber hinaus kann ein Notar den Erblasser beraten, ob schon zu Lebzeiten Vermögen zum Beispiel auf die eigenen Kinder übertragen werden sollte, um in zulässiger Weise die Erbschaftssteuerfreibeträge auszuschöpfen.
Lösungen für Unverheiratete
Wenn ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stirbt, erhält der andere gemäß gesetzlicher Erbfolge nichts vom Nachlass. Stattdessen erben im Zweifelsfall die Eltern oder Geschwister. Ein Notar kann für Paare ohne Trauschein aufeinander abgestimmte Einzeltestamente oder einen Erbvertrag mit gegenseitiger Einsetzung zu Alleinerben erstellen und beurkunden.
Dabei ist zu beachten, dass der jeweilige Erblasser sein Einzeltestament jederzeit revidieren kann, wohingegen ein Erbvertrag in der Regel bindend ist und generell nur mit einem Notar errichtet oder geändert werden kann. Dieser berät gegebenenfalls auch zur Erbschaftssteuer, deren Freibeträge bei Unverheirateten besonders niedrig, also nachteilhaft sind.
Vererben in der Patchworkfamilie
Auch in Patchworkfamilien mit einseitigen und gemeinsamen Kindern kann es ohne Testament zu einer Erbfolge kommen, die nicht im Sinne der Erblasser gewesen wäre oder zu Streit führt. Ein Notar berücksichtigt im Testamentsentwurf alle gewünschten Erben, zu denen auch die Stiefkinder gehören können. Außerdem erfragt er, ob es weitere Personen wie Kinder aus früheren Beziehungen gibt, die bei Nichtnennung im Testament pflichtteilsberechtigt sind. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegenüber den Erben. Ein etwaiger Verzicht durch die Berechtigten muss notariell beurkundet werden. Auch bei einer Minderung des Pflichtteils beispielsweise durch lebzeitige Schenkungen sind einige Fallstricke zu beachten.
Wenn die potenziellen Erben minderjährig sind
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Testament ist auch empfehlenswert, wenn die Erben – oft die eigenen Kinder – noch minderjährig sind. Der Notar kann zudem die Anordnung einer Vormundschaft in die Urkunde aufnehmen. So können Eltern für den Fall, dass sie beide frühzeitig versterben, einen Vormund bestimmen und ebenso einzelne Personen von der Vormundschaft ausschließen. Diese Möglichkeit besteht auch für Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht. Ist im Testament niemand benannt, legt das Familiengericht im Bedarfsfall einen Vormund fest.
