Köln (bd). Das Landgericht Köln hat einem Riester-Sparer Recht gegeben, der gegen die einseitige Kürzung seines Rentenanspruchs geklagt hatte. Darüber informiert die Bürgerbewegung Finanzwende, die die Klage unterstützt hat. Demnach darf eine Riester-Rente nicht nachträglich gekürzt werden – selbst dann nicht, wenn der Vertrag eine entsprechende Klausel vorsieht. Die Richter erklärten die umstrittene Klausel für unwirksam (Aktenzeichen: 26 O 12/22, noch nicht veröffentlicht).
Im konkreten Fall hatte ein Angestellter aus Köln seit 2006 in eine fondsgebundene Riester-Rente der Zurich Versicherung eingezahlt, die 2039 zur Auszahlung kommen sollte. Im Vertrag war ein bestimmter Rentenfaktor vereinbart. 2017 senkte die Versicherung jedoch den Rentenfaktor, was im Ergebnis zu einer Kürzung der Rente um etwa ein Viertel geführt hätte. Die Versicherung begründete dies mit dem dauerhaft niedrigen Zinsniveau am Kapitalmarkt.
Klausel benachteiligt Sparer
Das Gericht sah darin eine Benachteiligung des Riester-Sparers. Anpassungsklauseln müssten „das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in beide Richtungen wahren“. Die Klausel regele jedoch nur die Herabsenkung des Rentenfaktors. „Aussagen über Voraussetzungen zur Heraufstufung des Rentenfaktors trifft sie nicht.“
Zudem habe der Versicherer „keine Anpassungsbefugnis für den Fall, dass der Versicherer geringere Kapitalerträge erwirtschaftet, als er bei der Festlegung des Rechnungszinses kalkuliert hat.“ Auch wenn im Vertrag nicht ausdrücklich auf eine „Garantie“ des Rentenfaktors hingewiesen wurde, habe der Versicherte von dem vereinbarten Rentenfaktor ausgehen können.
Verbraucherschützer sehen Signalwirkung
Der Verein Bürgerbewegung Finanzwende sieht in dem Urteil Signalwirkung. Zehntausende Versicherte mit fondsgebundenen Rentenversicherungen könnten von dem Urteil profitieren. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Versicherung kann dagegen in Berufung gehen.
