Berlin/Frankfurt am Main (sth). Beamte, Richter oder Berufssoldaten, die auf eigenen Wunsch vorzeitig aus dem Staatsdienst ausscheiden, verlieren damit in der Regel ihre erarbeiteten Versorgungsansprüche gegenüber ihrem sogenannten Dienstherrn: dem Bund, dem Land oder der Kommune. Meist werden die Betroffenen dann für ihre absolvierte Beamten-Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Seit 2013 gibt es für Staatsdienerinnen und -diener aber eine Alternative: das sogenannte Altersgeld. “Diese Alterssicherung orientiert sich … an den Grundsätzen der Beamtenversorgung”, heißt es dazu sehr knapp im “Achten Versorgungsbericht” der Bundesregierung.
In der Praxis wird das zusätzliche Versorgungsmodell für vorzeitig aus dem Dienst scheidende Beamte bisher jedoch offenbar kaum genutzt. So wurden dem Versorgungsbericht zufolge von 2019 bis 2022 im gesamten Bundesbereich pro Jahr nur durchschnittlich rund 145 Altersgeldzahlungen festgesetzt. Noch geringer ist demnach die Zahl der Staatsdiener, die bisher überhaupt schon den Pensionsersatz bekommen: Gerade einmal “15 Altersgeldempfängerinnen und Altersgeldempfänger“ zählte das Bundesinnenministerium. ”Das Durchschnittsalter bei der Entlassung betrug rund 40 Jahre, wobei rund 72 Prozent 50 Jahre und jünger waren”, heißt es im Regierungsbericht zu den bisherigen Altersgeldbeziehern. Vor allem “weibliche Bundesbedienstete” hätten das Altersgeld in Anspruch genommen.
Ab 2060 geht die Bundesregierung laut Versorgungsbericht von jährlich ungefähr 2.900 ehemaligen Bundesbediensteten aus, denen Altersgeld ausgezahlt werden könnte. Das entspreche jedoch "weniger als 1,3 Prozent” der in 35 Jahren erwarteten 221.000 erwarteten Staatspensionäre, betont die Regierung. Für den Bund ein weiterer Vorteil des Altersgeldes angesichts der klammen Staatskassen: “Aufgrund des pauschalen Abschlags und der kürzeren altersgeldfähigen Dienstzeiten werden die Ausgaben für das Altersgeld gemessen an den Versorgungsausgaben des Bundes deutlich geringer ausfallen.”
Die Höhe des Altersgeldes (Quelle: Bundesinnenministerium)
Die Höhe des Altersgelds bestimmt sich in Anlehnung an die Beamtenversorgung nach den zuletzt erhaltenen Bezügen und der geleisteten Dienstzeit. Der Altersgeldsatz beträgt 1,79375 Prozentpunkte für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit, höchstens jedoch 71,75 Prozentpunkte. Der Altersgeldsatz wird pauschal reduziert, um zu verhindern, dass ein übermäßiger Anreiz entsteht, den öffentlichen Dienst vorzeitig zu verlassen. Der Abschlag soll zudem die Kosten ausgleichen, die dem Dienstherrn durch die vorzeitige Entlassung entstehen. Diese Reduzierung beträgt 15 Prozent, wenn eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren vorliegt und 5 Prozent, wenn die altersgeldfähige Dienstzeit mindestens zwölf Jahre beträgt.
Der Anspruch auf Altersgeld des Bundes ruht grundsätzlich bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze und wird nur auf Antrag gewährt. Im Fall von Erwerbsminderung oder Schwerbehinderung ist es möglich, die Beendigung des Ruhens vorzeitig und unter Hinnahme von Abschlägen zu beantragen. Sowohl Renten als auch anderweitige Versorgungsleistungen, die auf vor Ausscheiden aus dem Dienst- und Treueverhältnis erworbenen Anwartschaften beruhen, sowie Einkommen aus Beschäftigungen werden auf das Altersgeld des Bundes angerechnet. Hinterbliebene der oder des Altersgeldberechtigten erhalten Hinterbliebenenleistungen: Witwen bzw. Witwern stehen 55 Prozent des Altersgelds als Witwenaltersgeld, Halbwaisen 12 Prozent und Vollwaisen 20 Prozent des Altersgelds als Waisenaltersgeld zu.
