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Warum Verbraucherschützer vor Vertragsoptimierern warnen

Die Lebens- oder private Rentenversicherung rückabwickeln? In manchen Fällen ist das möglich. Doch die Verbraucherzentrale Hamburg warnt in diesem Zusammenhang vor allzu luftigen Versprechen sogenannter Vertragsoptimierer.

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Lebensversicherung (Bild: IMAGO / imagebroker)

© Nicht definiert

Hamburg (dpa/tmn). „Lebensversicherung erfolgreich zurückfordern“ oder „Bis zu 200 Prozent mehr aus Ihrem Vertrag holen“ – mit solchen und ähnlichen Slogans werben sogenannte Rückabwickler oder Vertragsoptimierer im Netz und auf Social Media. Das Versprechen: Wer sie beauftragt, kann sich lukrativ etwa von seiner ungeliebten Lebens- oder Rentenversicherung trennen – ohne die Einbußen, die eine vorzeitige Kündigung zufolge hätte. Die Verbraucherzentrale Hamburg warnt allerdings, solche Angebote in Anspruch zu nehmen.

„Der Erfolg ist ungewiss“, sagt Verbraucherschützerin Sandra Klug. Oft erhielten Verbraucherinnen und Verbraucher nicht einmal den Rückkaufswert, der ihnen bei einer eigenhändigen Kündigung zustünde. Stattdessen gebe es meist nur 75 bis 80 Prozent dessen, der Rest verbliebe beim jeweils beauftragten Anbieter. Die Versprechungen der Dienstleister, gegenüber einer Kündigung den eineinhalb bis zweifachen Wert herauszuholen, sind Klug zufolge überwiegend „heiße Luft“.

Verluste und hohe Kosten

Die Erfahrung der Verbraucherzentrale Hamburg zeigt: Zu dem ohnehin schon meist verlustreichen Geschäft kommen nicht selten noch Anwaltskosten und Kosten für versicherungsmathematische Gutachten, die Verbraucherinnen und Verbraucher tragen müssen. Nämlich dann, wenn mit dem Versicherer über die Rückabwicklung verhandelt werden muss.

Zum Hintergrund: Gegen manche kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen können Versicherte Widerspruch einlegen und Verträge damit verlustfrei rückabwickeln. Das ist der Fall, wenn sie bei Vertragsschluss fehlerhaft oder unzureichend auf ihr Widerrufsrecht hingewiesen wurden. Die Anbieter im Netz erklären aber häufig jeden Vertrag für widerspruchsgeeignet – und irren damit.

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