Hallo Tess,
damit eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden kann, muss eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung vorgelegen haben.
Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung liegt vor, wenn Versicherte infolge Krankheit weder ihre zuletzt ausgeübte Beschäftigung noch eine ähnlich geartete Beschäftigung ausüben können (sogenannter Berufsschutz). Die Definition „Arbeitsunfähigkeit“ knüpft an eine zuletzt ausgeübte Beschäftigung an. Die Arbeitsunfähigkeit bestimmt sich aber nicht unbegrenzt nach der letzten Beschäftigung. Solange ein Arbeitsverhältnis besteht, entfällt bei fortdauernder Erkrankung der Berufsschutz für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nach einem Zeitraum von drei Jahren seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Die Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI kommt somit nur für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit in Betracht. Nach einem Zeitraum von drei Jahren kann – auch bei Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – eine Anrechnungszeit nicht mehr anerkannt werden.