Zu 1. Wenn Ihre befreundete Person eine Rentenauskunft schriftlich beantragt, wird Sie auch eine aktuelle Rentenauskunft zugesandt bekommen.
zu 2. Wie die anderen User schon bemerkt haben, kommt es darauf an, ob im
5-Jahres-Zeitraum VOR Eintritt der Erwerbsminderung (sog. Leistungsfall) die 36 Monate mit Pflichtbeiträgen vorhanden waren. Da diese Prüfung bereits durch den Rententräger bei der Ablehnung des Rentenanspruchs bzw. Prüfung Grundsicherungsanspruch erfolgt ist, gehen wir darauf nicht weiter ein. Zum Hinweis von Barbara besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Eintritt der Erwerbsminderung bereits früher, als festgestellt, vorgelegen hat. Dies setzt voraus, dass die Mediziner, die im Prüfverfahren den Eintritt der Erwerbsminderung ja mit Datum festgestellt haben, heute zu einer anderen Entscheidung kommen müssten, weil ggfs. neue medizinische Erkenntnisse aus der damaligen Zeit vorliegen würden. Die damals festgestellten medizinischen Voraussetzungen müssten also weiter in die Vergangenheit verschiebbar sein und dann müsste dennoch der 5-Jahres-Zeitraum mit 36 Monaten Pflichtbeiträgen (evtl. Verlängerung des 5-Jahres-Zeitraums). Sollte es also aus medizinischer Sicht Indizien geben, die darauf hinweisen, dass der Leistungsfall schon viel früher eingetreten ist, können Sie dies der DRV mitteilen ggfs. das Rentenverfahren wieder aufnehmen lassen. Ob, wie von Barbara dargestellt ein Gerichtsverfahren (Klage) notwendig sein wird, kann von unserer Seite nicht bestätigt, aber auch nicht ausgeschlossen werden.