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Experten-Antwort

1. Auskunftserteilung durch die DRV _ 2. Erwerbsminderung-Beginnzeitpunkt

von LS19.02.2020 | 22:52
110 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Eine befreundete Person, die keinen Internetzugang hat, bat mich folgendes zu hinterfragen. Gegebenheiten: Zu 1. - Alg II Bezug seit mehreren Jahren bis dato. - Es werden Grundsicherungsleistungen gewährt bis dato - Jobcenter verlangt Beantragung Erwerbsminderungsrente Für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente sind die rentenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, es wurden in den letzten 5 Jahren nicht für mindestens drei Jahre Beiträge gezahlt, so die letzte Rentenauskunft, es fehlen 8 Monate. Nach persönlicher Rückfrage wurden u.a. auch 25 Monate genannt. Standpunkt der Mitarbeiter der DRV, sie seien nicht verpflichtet entsprechende Auskünfte zu erteilen. Frage hierzu: Wenn eine solche Auskunft schriftlich beantragt wird, kann sie durch die Bearbeitung der zuständigen DRV abgelehnt werden? Zu 2. In einer durchgeführten Reha wird eine rückwirkende Datierung der Erwerbsminderung vorgenommen. Kann aber nicht gewährt werden, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Wenn die Person nun versucht durch die Aufnahme einer geringfügig versicherungsfreien Beschäftigung und freiwilliger Aufstockung auf den gesetzlich geltenden DRV-Beitrag versucht diese fehlenden Monate zu kompensieren, gilt dann als Eintritt der Erwerbsminderung der frühere, von der Reha benannte Beginn der Erwerbsminderung? Wenn ja, hätte dann ja die Kompensierung keine Wirkung, denn die ist ja erst später vorgenommen worden. Oder verhält es sich anders? Um Kommentierung wird gebeten, wünschenswert auch die Beantwortung durch den „Experten“

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zu 1. Wenn Ihre befreundete Person eine Rentenauskunft schriftlich beantragt, wird Sie auch eine aktuelle Rentenauskunft zugesandt bekommen.

zu 2. Wie die anderen User schon bemerkt haben, kommt es darauf an, ob im

5-Jahres-Zeitraum VOR Eintritt der Erwerbsminderung (sog. Leistungsfall) die 36 Monate mit Pflichtbeiträgen vorhanden waren. Da diese Prüfung bereits durch den Rententräger bei der Ablehnung des Rentenanspruchs bzw. Prüfung Grundsicherungsanspruch erfolgt ist, gehen wir darauf nicht weiter ein. Zum Hinweis von Barbara besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Eintritt der Erwerbsminderung bereits früher, als festgestellt, vorgelegen hat. Dies setzt voraus, dass die Mediziner, die im Prüfverfahren den Eintritt der Erwerbsminderung ja mit Datum festgestellt haben, heute zu einer anderen Entscheidung kommen müssten, weil ggfs. neue medizinische Erkenntnisse aus der damaligen Zeit vorliegen würden. Die damals festgestellten medizinischen Voraussetzungen müssten also weiter in die Vergangenheit verschiebbar sein und dann müsste dennoch der 5-Jahres-Zeitraum mit 36 Monaten Pflichtbeiträgen (evtl. Verlängerung des 5-Jahres-Zeitraums). Sollte es also aus medizinischer Sicht Indizien geben, die darauf hinweisen, dass der Leistungsfall schon viel früher eingetreten ist, können Sie dies der DRV mitteilen ggfs. das Rentenverfahren wieder aufnehmen lassen. Ob, wie von Barbara dargestellt ein Gerichtsverfahren (Klage) notwendig sein wird, kann von unserer Seite nicht bestätigt, aber auch nicht ausgeschlossen werden.

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3 Antworten

Berateram 19.02.2020 | 23:00
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen vor dem Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt sein, eine nachträgliche Erfüllung ist somit nicht möglich.
Barbaraam 19.02.2020 | 23:24
Zufällig hatte ich vor Jahren ein ähnliches Problem. Mir fehlten wegen einer freiberufl. Tätigkeit 2 Monate in der bei Antragstellung nötigen Anrechnungszeit von 36 Monaten. Allerdings gibt es doch die seltene Möglichkeit, dass der Grund für den Versicherungsfall schon viel früher liegt als der Zeitpunkt des Rentenantrags, also noch in einer die Voraussetzung erfüllende Versicherungszeit. Der Antrag müsste dann als rückwirkend gestellt werden. Aber das ist ein langer, zehrender Weg vor Gericht.
KSCam 19.02.2020 | 23:09
Zu 1) Warum sollte diese Anfrage nicht beantwortet werden? Höchstens dann wenn der Kunde x mal diese Frage stellt, die längst beantwortet ist. Zu 2) Beiträge nach Eintritt der Erwebsminderung ändern nichts daran, dass die Voraussetzungen damals nicht erfüllt waren. Da müsste der Kunde schon wieder erwerbsfähig sein und später erneut erwerbsgemindert werden. Bsp.: EM Rentner pilgert nach Lourdes, kommt gesund zurück, arbeitet wieder und wird Jahre später überfahren und ist gelähmt. ( so was kommt bekanntlich Tag täglich vor).
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