Nach § 2 Sozialgesetzbuch VI können selbständig Tätige versicherungspflichtig in der Rentenversicherung werden. Bei Ihnen muss also erst mal klar sein, ob Sie versicherungspflichtig sind oder nicht. Unabhängig davon kann ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe (Reha) beim Rentenversicherungsträger gestellt werden, wenn eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist. Ob ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, falls Sie aus der selbständigen Tätigkeit in eine Reha gehen, ist fraglich. Bei selbständig Tätigen entsteht dieser Anspruch erst, wenn eine Beitragszahlung zur Rentenversicherung erfolgt (freiwillig oder aufgrund einer Pflichtversicherung). Zur Abklärung dieser wichtigen Punkte sollten Sie einen persönlichen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.