Hallo Tommi,
der Gesetzgeber hat der Krankenkasse nicht die Möglichkeit gegeben, Sie zur sofortigen Antragstellung aufzufordern - sondern Ihnen in jedem Falle eine Frist von 10 Wochen eingeräumt.
Mit freundlichem Gruß
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Hallo Tommi,
der Gesetzgeber hat der Krankenkasse nicht die Möglichkeit gegeben, Sie zur sofortigen Antragstellung aufzufordern - sondern Ihnen in jedem Falle eine Frist von 10 Wochen eingeräumt.
Mit freundlichem Gruß
Guten Tag Tommi,
nach § 51 Abs. 1 SGB V kann die Krankenkasse eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb der der Versicherte einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben, wenn deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist.
Von diesem Recht hat Ihre Krankenkasse Gebrauch gemacht.
Stellen Versicherte innerhalb der 10 Wochenfrist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später bestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.
Ich denke diese Aussage aus § 51 Abs. 3 SGB V ist deutlich und auch verständlich.
In erster Linie sollte es auch in Ihrem Interesse liegen möglichst schnell wieder Gesund zu werden und die Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen zu können. Es steht Ihnen jedoch frei die gesetzlich vorgegebene 10 Wochenfrist ohne rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen auszunutzen.
Ich wünsche Ihnen für Ihre Gesundheit alles Gute.
Ihr Experte
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