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Experten-Antwort

100 Euro Minijob und Rente?

von Christiane28.03.2011 | 11:04
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6 Antworten

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Hallo, mich würde mal interessieren, ob mein (zukünftiger) Arbeitgeber Pflichtbeiträge für mich zahlen muß, wenn ich einen Minijob für 100 Euro monatlich bei ihm annehme. Es ist wirklich nur eine Kleinigkeit, die nicht mehr als 100 Euro wert ist. Jedoch stellt sich mir die Frage, ob er dafür Pflichtbeiträge zahlen muß und wenn ja, wieviel? Gruß Christiane

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Christiane,

im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, Pauschalabgaben zur gesetzlichen Rentenversicherung und Krankenversicherung zu leisten. Es werden 15 % zur Rentenversicherung und 13 % zur Krankenversicherung fällig. Hierbei handelt es sich nicht um eine Pflichtbeitragszahlung. Weiterhin ergibt sich auch kein Krankenversicherungsverhältnis durch die Pauschalabgabe zur Krankenversicherung.

Die Beiträge werden Ihrem Rentenversicherungskonto als "Zuschlagspunkte" für Ihre spätere Altersrente angerechnet.

Als Arbeitnehmer ist man in einer geringfügigen Beschäftigung bis zu einem Arbeitsentgelt von 400 Euro im Monat versicherungsfrei und bezahlt selbst keine Beiträge. Durch eine Verzichtserklärung auf die Versicherungsfreiheit können Sie als Arbeitnehmer auch Pflichtbeiträge einzahlen. Der Arbeitgeber muss dann zusätzlich zu seinem Beitragsanteil noch 4,9 % von Ihrem Lohn einbehalten und an die Rentenversicherung abführen. Es muss aber mindestens ein Gesamtbeitrag i.H.v. 30,85 Euro bei der Rentenversicherung eingehen.

In Ihrem Beispiel bezahlt der Arbeitgeber von 100 Euro 15 %, also 15 Euro. Für Sie sind dann 15,85 Euro an Beiträgen fällig. Durch dieses Verfahren entstehen Pflichtbeiträge aufgrund eines relativ geringen Arbeitentgelts.

Eine Besonderheit besteht bei einer geringfügigen Beschäftigung im privaten Haushalt. Hier zahlt der Arbeitgeber nur 5 % zur Rentenversicherung und 5 % zur Krankenversicherung. Für den Arbeitnehmer fallen dann bei einem Verzicht auf die Versicherungsfreiheit entsprechend mehr Beiträge an.

Bei beiden Beschäftigungen fallen darüber hinaus auch noch Pauschalsteuern i.H.v. 2 % an, die der Arbeitgeber zahlt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Christiane,

wie bereits in der vorherigen Antwort beschrieben, ist durch den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit das Einzahlen von Pflichtbeiträgen möglich.

Für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente werden jedoch nur die Pflichtbeiträge, die bereits vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen, berücksichtigt. Es ist daher nicht sicher, dass bei Ihnen nach Einzahlung weiterer Pflichtbeiträge der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht. So wie es beschreiben, könnte die Erwerbsminderung vielleicht schon vorliegen und die noch zu zahlenden Beiträge würden dann nicht für diese Rente berücksichtigt werden können. Dies kann jedoch erst endgültig mit der Beantragung der Erwerbsminderungsrente geklärt werden.

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4 Antworten

Christianeam 28.03.2011 | 15:09
Vielen Dank für diese erste Antwort! Was kann ich denn tun, um mein Rentenkonto weiter zu "füttern"? Für mich als ALG II Empfänger werden ja seit 01.01. diesen Jahres keine Beiträge mehr an die RV gezahlt. Ich benötige noch 7 Monate Pflichtbeiträge, damit ich Anspruch auf Erwerbsminderungsrente habe. Ich bin leider so krank, dass ich nicht arbeiten kann (für diesen 100 Euro Job hätte ich nur 10 Min. am Tag etwas tun müssen, was ich mit meiner Krankheit gerade noch geschafft hätte). Für 400 Euro arbeiten kann ich mit meiner Krankheit nicht... Gibt es eine Lösung, wie ich mein Rentenkonto auffüllen kann? Vorab vielen Dank für Ihre Antwort!!!
Ulrike Schulteam 28.03.2011 | 16:45
Nach meiner Kenntnis ist die Mindestbemes-sungsgrundlage von 155 zu beachten, wenn man auf die Versicherungsfreiheit verzichten möchte. Hinweis: Minijobber, die auf die Versicherungsfreiheit verzichten, erhalten für 5 € mtl. die volle Riester-Förderung. - Das lohnt sich!
Christianeam 31.03.2011 | 07:26
Dem ist leider so... Da ich seit 3 Jahren fortlaufend krankgeschrieben bin, wurde ich von der ARGE zum Gutachter geschickt, der festgestellt hat, dass "eine Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II nicht vorliegt". Von der ARGE wurde mir umgehend ein Aufhebungsbescheid mit dem Verweis auf Beantragung von Grundsicherung gesendet. Dies setzt aber voraus, dass ich die gesetzl. Erwerbsminderungsrente beantrage, was ich auch letzte Woche getan habe. Ich möchte nur irgendwie nicht bis zum Eintritt meiner Altersrente vom Amt für Grundsicherung abhängig sein, sondern gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhalten. Aus diesem Grunde suche ich nach einer Lösung. Wie ich Ihrer oben zitierten Anwort entnehme, ist dieser Zug wohl für mich "abgefahren". Dann werde ich wohl oder übel erstmal die Antwort auf meinen Antrag abwarten müssen...
Heinz M.am 02.04.2011 | 17:57
Der Experte hat ja die Hälfte an Beiträgen vergessen: Es fallen neben den genannten 13% Pauschalbeiträge Krankenversicherung 15% Pauschalbeiträge Rentenversicherung 2% Pauschsteuer des Weiteren an: 0,6% Umlage Lohnfortzahlung Krankheit 0,07% Umlage Lohnfortzahlung Mutterschutz 0,41% Umlage Insolvenzgeld sowie auch noch Beiträge zur Berufsgenossenschaft
Deutsche Rentenversicherung
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