Hallo Christiane,
im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, Pauschalabgaben zur gesetzlichen Rentenversicherung und Krankenversicherung zu leisten. Es werden 15 % zur Rentenversicherung und 13 % zur Krankenversicherung fällig. Hierbei handelt es sich nicht um eine Pflichtbeitragszahlung. Weiterhin ergibt sich auch kein Krankenversicherungsverhältnis durch die Pauschalabgabe zur Krankenversicherung.
Die Beiträge werden Ihrem Rentenversicherungskonto als "Zuschlagspunkte" für Ihre spätere Altersrente angerechnet.
Als Arbeitnehmer ist man in einer geringfügigen Beschäftigung bis zu einem Arbeitsentgelt von 400 Euro im Monat versicherungsfrei und bezahlt selbst keine Beiträge. Durch eine Verzichtserklärung auf die Versicherungsfreiheit können Sie als Arbeitnehmer auch Pflichtbeiträge einzahlen. Der Arbeitgeber muss dann zusätzlich zu seinem Beitragsanteil noch 4,9 % von Ihrem Lohn einbehalten und an die Rentenversicherung abführen. Es muss aber mindestens ein Gesamtbeitrag i.H.v. 30,85 Euro bei der Rentenversicherung eingehen.
In Ihrem Beispiel bezahlt der Arbeitgeber von 100 Euro 15 %, also 15 Euro. Für Sie sind dann 15,85 Euro an Beiträgen fällig. Durch dieses Verfahren entstehen Pflichtbeiträge aufgrund eines relativ geringen Arbeitentgelts.
Eine Besonderheit besteht bei einer geringfügigen Beschäftigung im privaten Haushalt. Hier zahlt der Arbeitgeber nur 5 % zur Rentenversicherung und 5 % zur Krankenversicherung. Für den Arbeitnehmer fallen dann bei einem Verzicht auf die Versicherungsfreiheit entsprechend mehr Beiträge an.
Bei beiden Beschäftigungen fallen darüber hinaus auch noch Pauschalsteuern i.H.v. 2 % an, die der Arbeitgeber zahlt.